Wie die Abrechnung funktioniert
Die Abrechnung für gesetzlich Versicherte erfolgt zwischen Arzt und Krankenkasse. Von Ärzten erhalten sie in der Regel keine Rechnung, es sei denn, die Versicherten nehmen Leistungen in Anspruch, welche die Krankenkasse nicht bezahlt. Gesetzlich Versicherte legen beim Arzt zu Beginn eines Quartals die Gesundheitskarte ihrer Krankenkasse vor – das war’s.
Mehrleistungen kommen meist beim Zahnarzt in Betracht. Wer eine Zahnzusatzversicherung hat, muss sich um die Kosten keine Gedanken machen. Allerdings nimmt der Zahnarzt den Patienten in die Pflicht, die Mehrleistungen an ihn zu bezahlen. Derjenige, der eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen hat reicht die Rechnung seines Zahnarztes bei der Versicherung ein, die ihm den erstattungsfähigen Betrag überweist. Die Bearbeitungszeit der Versicherungen ist relativ kurz und so kann die Rechnung, die 30 Tage Ziel hat, auch problemlos bezahlt werden. Der Versicherte muss also nicht in Vorleistung gehen.
Erstattung bei Zahnersatz
Der Zahnarzt erstellt für gesetzlich Versicherte einen Heil- und Kostenplan, der zur Vorlage bei der Krankenkasse dient. Der Heil- und Kostenplan beinhaltet alle Maßnahmen, welche der Zahnarzt plant und die voraussichtlich entstehenden Kosten. Die Krankenkasse entscheidet aufgrund des Heil- und Kostenplans über die Höhe des Zuschusses.
Der Heil- und Kostenplan kurz erläutert:
Teil 1
Befund und Behandlungsplan befinden sich im Abschnitt I
Grundlage für diesen Abschnitt ist ein Zahnschema, das den zahnmedizinischen Befund dokumentiert. Mit enthalten sind die möglichen und tatsächlichen Regelvorsorgeuntersuchungen.
Befunde als Basis für Festzuschüsse befinden sich im Abschnitt II
In diesem Abschnitt notiert der Zahnarzt die Befunde, die für die Krankenkasse als Basis für die Festzuschüsse dienen.
Die Kostenplanung befindet sich im Abschnitt III
Der Heil- und Kostenplan – kurz: HKP – gibt hier einen Überblick über die voraussichtlichen Höhe der Behandlungskosten. Aufgeführt werden die Laborkosten, Materialkosten sowie das zahnärztliche Honorar. Kommen Mehrleistungen, welche der Patient selbst bezahlen muss hinzu, werden diese in Teil 2 des HKPs aufgeführt.
Festsetzung vom Zuschuss befindet sich im Abschnitt IV
In diesem Abschnitt trägt die Krankenkasse die Beträge vom Festzuschuss ein, sowie den Bonusanspruch. Die Behandlung kann jetzt anfangen.
Rechnungsbeträge befinden sich im Abschnitt V
Der Zahnarzt trägt hier die tatsächlichen Rechnungsbeträge ein, die er direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Der Patient erhält über den Eigenanteil eine separate Rechnung. .
Teil 2 Anlage über den Eigenanteil
Hier befinden sich die Kosten, welche die Krankenkasse nicht übernimmt und die der Patient selbst zu tragen hat.
Der HKP muss bei einigen Zahnzusatzversicherungen vor Behandlungsbeginn vorgelegt werden. Meist ist dies der Fall, wenn die Kosten für die Behandlung 1.000 Euro übersteigen. Wird der HKP umgehend als Kopie der Zahnzusatzversicherung zugeschickt, ist der Versicherte auf der sicheren Seite.
Die Rechnungs-App
Immer mehr Unternehmen setzen auf die digitale Übermittlung der Unterlagen. Die Zahnzusatzversicherungen machen da keine Ausnahme, sie setzen auf eine Rechnungs-App. Der Versicherte scannt den Code der Zahnarztrechnung ein und gibt diesen digital an seine Versicherung weiter. Das spart Zeit, Kosten und Papier. Digital eingereichte Rechnungen werden maschinell schneller geprüft, was sich positiv auf die Erstattung auswirkt.
Die erste Rechnung
Irgendwann nimmt jeder Versicherte seine Zahnzusatzversicherung in Anspruch. Beim ersten Mal prüfen die Versicherungen die Zahnarztrechnung genauer, oft wird dem Zahnarzt ein Fragebogen zugeschickt, der geprüft wird bevor die Kosten erstattet werden. Das ist keine Willkür, sondern ein Abgleich der Zahnarztrechnung mit den Antworten der Gesundheitsfragen zum Zahnstatus und das dauert seine Zeit.
Tipp
Den zahnärztlichen Status zeitnah erfassen zu lassen ist eine Möglichkeit die viele Zahnzusatzversicherungen ermöglichen. Damit ist eine kürzere Bearbeitungszeit der Rechnungsprüfung gegeben und einige Versicherungen erlassen auch die Wartezeit.
Geplante zahnärztliche Maßnahmen, Erstattung der Zahnzusatzversicherung
Hier sind zwei Punkte zu beachten
1.) Vertraglich vereinbarte Wartezeit
Oft leisten Zahnzusatzversicherungen erst wenn die Wartezeit, meist acht Monate bei Zahnersatz, drei Monate bei Zahnbehandlungen, abgelaufen ist.
2.) Zahnstaffel
Auch wenn keine Wartezeit vorgesehen ist werden die Kosten in den ersten Jahren nicht unbegrenzt erstattet. Die Obergrenze definiert die Zahnstaffel.
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