Pflegeversicherung Reform
Seit 2015 gibt es bei gesetzlichen Pflegeversicherungen einige Änderungen. Eine umfassende Reform ist bis 2017 geplant; dies ist eines der Schwerpunkte, welche die Große Koalition in Angriff nehmen will. Die erste Stufe erfolgte zum 1. Januar 2015, mit der gleichzeitig der Beitragsatz um 0,3 Prozent stieg. Die zweite Phase der Reform ist für 2016 geplant; eine Phase, bei der ebenfalls eine Erhöhung des Beitragssatzes, diesmal um 0,2 Prozent vorgesehen ist. Mit der Erhöhung des Beitragssatzes sollen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verbessert werden. Auch der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ will die Regierung neu definieren.
Geplant sind
• Bessere Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige
• Angehörige von Pflegebedürftigen sollen entlastet werden
• Entlastet werden sollen ebenfalls die Mitarbeiter im Pflegebereich
• Eine neue Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“
Entlastung
Die Entlastung der Angehörigen, die ein Familienmitglied pflegen, soll in Bezug auf die Komponenten Beruf und Pflege erfolgen. Pflegende Angehörige sind durch die Doppelbelastung, die sich aus ihrem Beruf und der Pflege des Angehörigen ergibt, bisher benachteiligt. Dies bezieht sich hauptsächlich auf die Organisation der Pflege entweder durch einen professionellen Pflegedienst oder einen stationären Aufenthalt im Pflegeheim. Um die neue Situation zu organisieren, haben Angehörige die Möglichkeit, eine bezahlte berufliche Auszeit von zehn Tagen zu nehmen.
Pflegepersonal
Das Pflegepersonal soll um 30 Prozent aufgestockt werden. Als Anreiz für Bewerber soll es eine kostenlose Ausbildung geben und für Pflegehelfer Weiterbildungsmaßnahmen als weitere Qualifikation. Das Verhältnis, bei welchem auf 24 Pflegebedürftige eine Hilfskraft kommt, soll verbessert werden. Ziel ist es, ein Verhältnis von einer Pflegekraft zu 20 Pflegebedürftigen zu schaffen.
Pläne
Zu den Reformplänen, welche eine tief greifende Veränderung mit sich bringen, gehört die neue Definierung des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegestufen geben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass damit eine individuelle Unterstützung des Pflegebedürftigen effektiver gestaltet werden kann. Auch sollen psychische Leiden in den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung einbezogen werden. Wie die fünf Pflegestufen gestaltet werden, wird ein Begutachtungsverfahren zeigen, dessen Ergebnisse Anfang 2015 vorliegen sollen. Auf dieser Basis wird der Gesetzgeber die neue Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“ vornehmen.
Sachleistungen
Schon 2015 hat die Pflegeversicherung ihre Sachleistungen dynamisiert. Die einzelnen Werte sind im § 36 SGTB XI enthalten. Ebenfalls eine Dynamisierung erfuhr das Pflegegeld, dessen Werte sich im § 37 SGB XI widerspiegeln. Beide Leistungen erfuhren Erhöhungen auch für Personen, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Auch im Bereich der häuslichen Pflege sowie bei der Kostenübernahme von Hilfsmitteln, im Bereich der Kurzzeitpflege und in weiteren Bereichen gab es positive Veränderungen.
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