Derzeit gibt es bei der gesetzlichen Pflegeversicherung drei Pflegestufen; nach der neuen Reform der Pflegeversicherung, die 2017 abgeschlossen sein soll, gibt es künftig fünf Pflegestufen. Wie diese aufgeteilt werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Doch bereits 2008 wurde die Pflegestufe 0 eingeführt, bei der die gesetzliche Pflegeversicherung bei Sachleistungen 231 Euro und für die häusliche Pflege nochmals 123 Euro bezahlt.
Es bedarf einer erheblichen Pflegebedürftigkeit, wenn Personen in die Pflegestufe I eingestuft werden. Die Pflegestufe I erhält der Patient dann, wenn er bei mindestens zwei Verrichtungen Hilfe benötigt. Diese beiden Verrichtungen können sich auch auf den Bereich Grundpflege beziehen, wenn der Patient beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege braucht oder nur eingeschränkt mobil ist. Für die hauswirtschaftliche Versorgung muss der Patient ebenfalls mehrmals die Woche Hilfe benötigen. Im Durchschnitt beträgt der Tagesaufwand im Durchschnitt mindestens 90 Minuten, wobei die Hälfte der Zeit für die Grundpflege gerechnet wird.
Pflegestufe II
Die Pflegestufe II beschreibt die Schwerpflegebedürftigkeit, bei der mindestens dreimal täglich Hilfe benötigt wird. Diese Hilfe erfolgt zu unterschiedlichen Tageszeiten und beinhaltet neben der Grundpflege auch Ernährung und Mobilität. Auch hier braucht der Patient einen zusätzlichen Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung. Der tägliche Zeitaufwand muss hier mindestens drei Stunden betragen, wobei die Grundpflege mindestens zwei volle Stunden in Anspruch nimmt.
Leistungen
Die Leistungen für die Schwerstpflegebedürftigkeit enthält die Pflegestufe III. Eine Schwerstpflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Patient große Hilfe bei der Grundpflege benötigt und Tag und Nacht unter Aufsicht sein muss. Dies liegt in der Regel vor, wenn der Patient in einem Pflegeheim ist oder von Angehörigen rund um die Uhr betreut wird. Auch hauswirtschaftlich muss der Patient durch Hilfen versorgt werden. Der Zeitaufwand liegt hier bei fünf Stunden je Tag, wobei vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Neben den aktuell drei Pflegestufen gibt es noch die Härtefallregelung. Diese tritt ein, wenn der Patient die Voraussetzung für die Pflegestufe III erfüllt, jedoch für die Pflege ein erheblicher Mehraufwand besteht. Liegt die Härtfallregelung vor, übernimmt sind bewilligt die gesetzliche Pflegeversicherung höhere Sachleistungen.
Härtefallregelungen liegen vor, wenn
• Der Patient bei der Grundpflege an mindestens sechs Stunden täglich, wobei die Pflege mindestens dreimal in der Nacht notwendig ist, Hilfe benötigt. Der Pflegebedürftige befindet sich in einem Pflegeheim, in dem ebenfalls die medizinische Behandlung gewährleistet ist.
oder
• Die Grundpflege kann eine Person nicht alleine bewältigen. Es müssen zeitgleich stets mehrere Pflegekräfte Tag und Nacht die Pflege durchführen. Außerdem ist der Patient nicht in der Lage, seine hauswirtschaftliche Versorgung zu bewältigen. Dazwischen gibt es weitere Pflegestufen, die durch ein „+“ hinter der jeweiligen Pflegestufen kenntlich gemacht sind.
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