Wer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, der bezahlt die Hälfte des Beitrags für die Krankenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen monatlich 7,3 % des Beitrags zuzüglich des von der Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrags. Der Beitrag wird dem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt abgezogen.

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Bei der privaten Krankenversicherung sieht das anders aus, denn die Beiträge bezahlen die Versicherten direkt an ihre Krankenversicherung. Doch auch hier werden vom Arbeitgeber Zuschüsse an den Arbeitnehmer bezahlt.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Anders als die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die vom Bruttogehalt abhängig sind, werden die Prämien für die private Krankenversicherung berechnet. Diese sind nicht vom Bruttogehalt bzw. vom Einkommen abhängig, das Einkommen spielt bei der Kalkulation keine Rolle.

Für die Berechnung der Prämie sind das Alter und der Gesundheitszustand des Antragstellers bei Eintritt in die private Krankenversicherung maßgebliche Faktoren. Dazu kommen die Kosten für den gewählten Tarif und den evtl. dazu gebuchten Bausteinen.

Fakt ist, wer als junger Mensch die Möglichkeit hat in die private Krankenversicherung einzutreten, der bezahlt auch mit zugebuchten Bausteinen und einem hochwertigen Tarif nur geringe Beiträge. Das liegt daran, dass junge Menschen in der Regel gesund sind; gesundheitliche Probleme kommen erst mit dem Älterwerden.

Wie bei Arbeitnehmern, die gesetzlich krankenversichert sind, bezuschusst der Arbeitgeber die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Allerdings ist hier nicht die Höhe der monatlichen Prämie maßgeblich, sondern der Höchstsatz, den die gesetzliche Krankenversicherung fordert.

Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung hat sich zum Jahr 2021 auch im Jahr 2022 nicht verändert. Die Beitragsbemessungsgrenze ist bei der Berechnung der Faktor, der für die Berechnung des Zuschusses vom Arbeitgeber eine große Rolle spielt.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber jährlich überarbeitet und neu definiert. Für das Jahr 2022 beträgt diese 4.837,50 € für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Berechnung vom Zuschuss zum Beitrag für die private Krankenversicherung ist dieser Betrag maßgeblich, denn dies ist der Höchstbetrag, von dem die gesetzliche Krankenkasse ihren Beitrag berechnen kann.

Da die gesetzlichen Krankenversicherungen Zusatzbeiträge erheben, wird auch dieser Beitrag bei der Berechnung des Zuschusses für die private Krankenversicherung berücksichtigt (§ 221 Abs. 3 SBG V). Aktuell beträgt der Zuschuss 1,3 %; dies wurde vom Bundesministerium für Gesundheit am 19.11.2021 mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Danach beträgt nach $ 242a Abs. 1 SGB V der Zusatzbeitrag 1,3 %, wovon der Arbeitgeber 50 % übernimmt.

Somit ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 7,95 %, der sich aus 7,3 % des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung und 0,65 % des Zusatzbeitrags errechnet. In Euro und Cent erreicht der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung somit 348,58 €. Allerdings erhält der Arbeitnehmer nicht immer den Höchstzuschuss, sondern 50 % des von ihm zu leistenden Beitrags pro Monat.

Auch für die private Pflegeversicherung erhalten privat Versicherte einen Zuschuss. Auch hier gibt es im Bezug auf das Jahr 2021 im aktuellen Jahr keine Veränderungen. Der aktuelle Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 % für Versicherte mit Kinder und 3,4 % für kinderlose Versicherte. Den Beitrag teilen sich bei gesetzlich Versicherten Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.

Krankenveresicherung Beitrag in den unterschiedlichen Budesländern

Während in den Bundesländern, außer Sachsen, die Arbeitgeber auch hier die Beiträge zur Hälfte übernehmen, ist das in Sachsen anders. In Sachsen entfallen 2,025 % des Beitrags auf den Arbeitnehmer und 1,025 % auf den Arbeitgeber. In den restlichen Bundesländern entfallen 1,525 % auf den Arbeitgeber. Dies bedeutet, in Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil 49,58 €, während in den restlichen Bundesländern der Arbeitgeberanteil 73,77 € beträgt. Auch hier gibt es zum vergangenen Jahr keine Veränderungen.

Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung ist auch hier die Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung. Diese beträgt wie auch bei der privaten Krankenversicherung 4.837,50 €, das entspricht dem Gehalt pro Monat, das zum Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung berechtigt. Auch hier ist nicht der Höchstzuschuss maßgeblich, sondern der zu zahlende Beitrag, der vom Arbeitgeber bezuschusst wird.

Beispiel zur Berechnung vom Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung:

  • Höchstzuschuss beträgt                           384,58 €
  • Beitragsbeispiel zur PKV                           600,00 €
  • Zuschuss vom Arbeitgeber                       300,00 €

(niedriger Wert)

Beispiel zur Berechnung vom Arbeitgeberzuschuss für die private Pflegeversicherung:

      Bundesländer                      Sachsen

  • Höchstzuschuss                  73,77 €                                  49,58 €
  • Beitragsbeispiel                   80,00 €                                 80,00 €
  • Zuschuss Arbeitgeber         40,00 €                                 40,00 €

(niedriger Wert)

Fazit

Der Arbeitgeber ist für die Bezuschussung von privat Krankenversicherten verpflichtet. In die Berechnung für den Zuschuss fließt neben der Hälfte des Höchstbeitrags auch die Hälfte des Zusatzbeitrags ein. Allerdings bekommen privat Krankenversicherte nicht automatisch den Höchstbeitrag; dieser dient lediglich dazu, den Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zu ermitteln. Es ist immer die Hälfte des zu zahlenden Beitrags. Das gilt auch für die Pflegeversicherung mit Ausnahme von Sachsen, in dem Arbeitnehmer den höheren Anteil zu entrichten haben.

Der Zuschuss wird dem Arbeitnehmer mit dem Monatsgehalt ausbezahlt. Damit ist der privat Krankenversicherte mit dem gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Für die private Krankenversicherung wie auch für die private Pflegeversicherung erhält der Arbeitnehmer den halben Monatsbeitrag. Bei der Pflegeversicherung ist allerdings zu beachten, dass der Beitrag für Versicherte mit Kindern niedriger ist als der für Versicherte ohne Kinder.