Mit dem 1. Januar 2016 treten die neuen Leitlinien der PKV in Kraft. Diese sollen für die Mitglieder einen Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft erleichtern.
Aktuell haben Versicherte der privaten Krankenversicherung ein Schreiben ihres Versicherers in Händen, in dem er eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2016 ankündigt. Für einige Versicherte werden durch die Beitragserhöhung die Prämien zu hoch und unbezahlbar. Der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung ist versperrt, hauptsächlich dann, wenn der Versicherte bereits im Ruhestand ist. Die einzige Möglichkeit, die Kosten für die Krankenversicherung zu senken, ist ein Tarifwechsel, der allerdings gut überlegt sein will. Viele Versicherte sind der Meinung, sie müssen nochmals eine Gesundheitsprüfung durchlaufen, wenn sie den Tarif innerhalb ihres Krankenversicherers wechseln wollen. Dies ist nicht richtig, weil sich eine Gesundheitsprüfung nur auf einen höheren Erstattungsrahmen oder auf Mehrleistungen bezieht.

Lange in der Privaten versichert

Besonders bei älteren Menschen, die seit langen Jahren in der privaten Krankenversicherung Mitglied sind, kann sich ein Tarifwechsel vorteilhaft auswirken. Waren sie bereits vor dem 31. Dezember 2008 Mitglied in der Versicherungsgesellschaft, in der sie heute sind, steht ihnen der Wechsel zum Standardtarif offen. Dieser ist kostengünstiger, allerdings im Leistungskatalog an den der gesetzlichen Anbieter orientiert. Der Krankenversicherer rechnet bei einem Wechsel die Altersrückstellungen sowie die bisherige Versicherungszeit an. Beides führt zu einem günstigen Beitrag, den sich Ruheständler leisten können. Der Standardtarif lohnt sich für die Versicherten, die bei ihrem Anbieter keine anderen Alternativen haben, wie beispielsweise bei einem geringen Angebot an Tarifen.

Tarifwechsel

Bisher haben sich die privaten Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel quergestellt. Dabei ist jede private Krankenversicherung verpflichtet, auch nach Vertragsabschluss ihre Mitglieder zu beraten und bei einem Tarifwechsel zu unterstützen. Der Kunde will den Tarif ja nicht aus fadenscheinigen Gründen wechseln, sondern weil er die Beitrage finanziell nicht mehr stemmen kann.

Vertrag

Hat der Kunde seinen Vertrag über einen Versicherungsmakler abgeschlossen, ist die Versicherungsgesellschaft von ihrer Beratungspflicht gegenüber dem Kunden nach dem Gesetz entbunden. Sie muss aber dem Versicherungsmakler die Möglichkeit geben, der Beratungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Dies bedeutet, die Versicherungsgesellschaft muss dem Makler Auskunft über den Vertrag des Versicherten Auskunft geben, wenn dieser eine gültige Vollmacht des Kunden vorlegt.
Die neu geschaffenen Richtlinien, die in wenigen Tagen in Kraft treten, sollen bezüglich der Beratung und Unterstützung des Kunden bei einem Tarifwechsel die Versicherer in die Beratungspflicht nehmen. Ob dies von den Versicherungsgesellschaften umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Fakt ist, der Versicherer muss für seinen Kunden Lösungen finden, auch diese für ihn selbst zu einem Verlustgeschäft führen sollten.