Die Kündigungsfristen betragen meist zwei Kalendermonate im Bereich GKV. Die Kündigung ist grundsätzlich per Post, der Einschreibebrief ist empfehlenswert, oder per Fax, ganz wichtig die Kündigung muss unterschrieben sein, der Krankenkasse zuzustellen. Jeder gesetzlich Krankenversicherte kann seine Krankenkasse kündigen und zu einer anderen Krankenversicherung wechseln. Wird ein zusätzlicher Beitrag verlangt oder ist mit einer Erhöhung des Beitrages zu rechnen, tritt die außerordentliche Kündigung in Kraft.
Bei der bestehenden Krankenversicherung muss nachgewiesen werden, dass die Aufnahme der neuen Krankenversicherung erfolgreich war. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln, meldet der Arbeitgeber den neuen Mitarbeiter der nunmehr aktuellen Versicherung.
Bestimmte Bedingungen erlauben den Wechsel ohne Kündigungsformalitäten:
- Wechsel des Arbeitgebers,
- Ihr Einkommen erreichte die Grenze, Sie können zur PKV wechseln,
- Sie erhalten statt Arbeitslosengeld I Hartz IV.
Sparsame Leute können problemlos zur günstigsten regionalen GKV wechseln, die dort ansässig sein muss, wo Ihr Wohnort oder Ihre Arbeitsstätte ist. Es steht Ihnen zu, jederzeit Ihre derzeitige Krankenversicherung zu kündigen unter Einhaltung der Kündigungsfrist, um sich beim günstigsten Anbieter zu versichern.
Kündigungsfrist aufgrund der Beitragserhöhung in der PKV
Die Beitragserhöhung ist der häufigste Kündigungsgrund. Nach Bekanntwerden der Erhöhung entscheiden Sie sich innerhalb der nächsten zwei Monate. Der letzte Termin ist der Tag vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung, das heißt, die Kündigung muss dann jedoch bereits beim Versicherer vorliegen.
Die Kündigung bei der GKV ist unkomplizierter als bei der PKV. Altersrückstellungen stehen bei der GKV nicht zur Debatte. Beim Wechsel zu einer anderen PKV wird nicht die komplette Summe der Altersrückstellungen übernommen. Die neue Krankenversicherung hat Interesse an dem Wechsel und übernimmt häufig die Kündigungsformalitäten. Generell sind längere Kündigungsfristen einzuhalten. Von heute auf morgen können Sie keine Versicherung wechseln, ob es sich nun um GKV oder PKV handelt. Die Kündigungsfrist bei den meisten GKVs beträgt zwei Monate, und zwar zum letzten Tag des übernächsten Monats. Die außerordentliche Kündigung tritt erst zum übernächsten Kalendermonat in Kraft. Die Mindestvertragslaufzeit beläuft sich in der Regel auf 18 Monate.
Ein Beispiel erläutert die Regelungen:
Kündigung liegt am 29. September der alten Krankenkasse vor, der Termin ist der 30. November. Die Versicherung muss jedoch die Kündigung bis zum 13. Oktober bestätigen. Die Versicherung bei der neuen Krankenkasse beginnt ab 1. Dezember. Wenn Sie kündigen wollen, ist es ratsam, die Kündigung schnellstmöglich der Versicherung zuzustellen.
In puncto Familienversicherung wird keine Kündigung benötigt, wenn die Altersgrenze der Kinder überschritten wird. Wenn Sie die Kündigung pünktlich per Einschreiben oder Fax der Versicherung zustellen, kann eigentlich nichts falsch gemacht werden. Voraussetzung ist natürlich die Einhaltung der Kündigungsfrist und Bindungsfrist. Es sei denn, es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung. Es ist jedoch wichtig, dass Sie die Bestätigung der Kündigung abwarten. Andernfalls ist es sinnvoll, bei der Versicherung zu fragen, ob die Kündigung vorliegt. Sie müssen sich schon kümmern, bevor Sie Schwierigkeiten bekommen. Das Kündigungsschreiben liegt nicht vor, das Fax ging verloren, diese Argumente sind nicht neu. Drängen Sie auf die schriftliche Bestätigung.
Wie Sie feststellen, ist die Kündigung der GKV unkomplizierter. Hier sind keine Altersrückstellungen zu bedenken. Grundsätzlich ist jedoch zu überlegen, ob eine Kündigung tatsächlich der einzige Ausweg ist. Von einer GKV zu einer anderen GKV zu wechseln, ist zwar nicht problematisch. Jedoch kommt der länger Versicherte oft in den Genuss von Sonderleistungen. Häufig ist das Preis-Leistungs-Verhältnis ausschlaggebend oder die Sonderleistungen.
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