Bei der gesetzlichen Krankenkasse geht der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse schnell und einfach. Der Versicherte muss lediglich zwei Monate vor Ende eines Monats schriftlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge einführt oder eine Erhöhung mitgeteilt hat.

Bevor man die Mitgliedschaft in seiner Krankenkasse kündigt sollte man sich bereits für eine neue Krankenkasse entschieden und sich dort angemeldet haben. Wirksam ist die Kündigung jedoch erst dann komplett, wenn die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse dem Arbeitgeber oder der aktuellen Krankenkasse vorliegt. Dies muss noch innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen.

Kündigungsfrist

Die reguläre Kündigungsfrist bei den gesetzlichen Krankenkassen ist zwei Monate vor Ende eines Monats. Dies bedeutet, dass zwischen der Kündigung und der Austritt aus der zwei voll Monate ins Land gehen müssen. Wer seine Kündigung beispielsweise bis Ende März an seine Krankenkasse verschickt hat, der ist ab dem 1. Juni bei der neuen Krankenversicherung versichert.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können erst nach der gesetzlich festgelegten Bindungsfrist in eine neue Krankenversicherung wechseln. Die Bindungsfrist beträgt grundsätzlich 18 Monate und ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Wer bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung Wahltarife gebucht hat, der ist unter Umständen und je nach Kündigungsfrist der Wahltarife länger an die Krankenversicherung gebunden. Wahltarife haben Mindestlaufzeiten, die üblicherweise von Tarif zu Tarif variieren.

Sonderkündigungsrecht

Wie bei allen Verträgen gibt es auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kommt dann zum Einsatz wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge einführt oder die bereits eingeführten Zusatzbeiträge erhöht. Für das Sonderkündigungsrecht ist die Bindungsfrist nicht relevant; hier kann man auch dann kündigen, wenn man noch keine 18 Monate bei der Krankenversicherung versichert ist. Anders als bei der regulären Kündigungsfrist können auch die Wahltarife mit der Mitgliedschaft der Krankenkasse gekündigt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: den Krankengeld-Wahltarif. Dieser ist erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar.

Auch wenn das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen gilt die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Monats. Wer vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will, der muss seine Kündigung umgehend schreiben und abschicken, denn diese muss bis zum Ende des Monats, in welchem der Zusatzbeitrag erhoben wird, bei der Krankenversicherung sein.

Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn die Krankenversicherung Zusatzleistungen streicht oder Zuschüsse streicht beispielsweise für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen.

Die Zusatzbeiträge werden von den meisten Krankenkassen zum Jahreswechsel geändert. Das hält die Krankenversicherungen jedoch nicht davon ab im neuen Jahr die Beiträge zu erhöhen. Bevor die gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge erhöht ist sie verpflichtet, ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Schickt die Krankenkasse diese Benachrichtigungen zu spät ab und kommen diese dadurch auch zu spät beim Mitglied an, kann das Mitglied rückwirkend kündigen und zwar zu dem Monat, in welchem die höheren Beiträge erstmalig fällig wurden. Siehe hierzu (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Kündigungsbestätigung

Für die Mitgliedschaft in der neuen ist das Ausfüllen des Mitgliedsantrags in der Regel alles, was man tun muss. Abgefragt werden die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers sowie dessen Arbeitgeber mit Anschrift. Sollen Familienangehörige mitversichert werden braucht man ein zusätzliches Antragsformular. Das gilt auch für Selbständige, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden wollen. Alle Anträge können online ausgefüllt werden.

Die aktuelle Krankenversicherung ist gesetzlich verpflichtet die Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen auszustellen. Siehe hierzu § 175 Abs. 4 SGB V. Die Kündigungsbestätigung wird an die neue Krankenkasse geschickt; der Wechsel zur anderen Krankenversicherung ist damit abgeschlossen.

Ohne Kündigung wechseln

Nach einer längeren Auszeit ist der Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse ohne Kündigung möglich. Dies bedeutet, wer seine Mitgliedschaft in der Krankenkasse unterbricht kann sofort und ohne Kündigung zu einer neuen Krankenversicherung wechseln. Dies ist auch dann möglich, wenn man zuvor keine 18 Monate bei der bisherigen Krankenversicherung versichert war.

Als Unterbrechung der Mitgliedschaft wird beispielsweise angesehen, wenn man beim Partner familienversichert war, wenn man zwischen zwei sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen eine Pause hat und über den nachgehenden Leistungsanspruch versichert war.

Wer die Bindefrist von 18 Monaten bei der aktuellen Krankenversicherung erfüllt hat, kann auch beim Arbeitgeberwechsel die Krankenkasse wechseln. Hier reicht es aus, wenn man dem neuen Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenversicherung vorlegt; die alte Versicherung braucht man nicht kündigen.

Die ganze Sache hat jedoch einen Nachteil: Nach dem Arbeitgeberwechsel fängt die Bindungsfrist von 18 Monaten wieder zu laufen; unabhängig davon, ob ein Krankenkassenwechsel vorliegt oder nicht. Diese Regelung, festgelegt vom Spitzenverband der Krankenkassen vom Juni 2019, wird vom Bundessozialgericht mit Aktenzeichen B 1 KR 10/18 R bestätigt. Danach kann es vorkommen, dass man bei der alten Krankenversicherung nochmals die Bindungsfrist von 18 Monate durchstehen muss.

Günstigste Krankenkassen

Wer seine Krankenkasse wechseln will sollte den Krankenkassen-Vergleich machen. Auch wenn die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherungen nach Gesetz und in der Regel gleich sind gibt es doch aufgrund des Zusatzbeitrags Unterschiede. Allerdings bleiben die Beitragsersparnisse üblicherweise nicht bei den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen, sondern beim Finanzamt. Die Steuern, die mit der Einkommenssteuererklärung fällig werden, fressen die Ersparnisse bei der Krankenkasse schnell auf.