Im Jahr 2009 wurde in Deutschland die Pflicht per Gesetz zur Krankenversicherung beschlossen. Grundsätzlich muss jeder, der länger als sechs Monate in Deutschland lebt und arbeitet gesetzlich versichert sein. Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis haben und länger als 12 Monate in Deutschland leben oder sich dauerhaft niederlassen wollen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für deutsche Staatsbürger.

Der Gesetzgeber hat klar geregelt, dass die Krankenversicherung zum Betrieb ihres Unternehmens in Deutschland zugelassen sein muss. Versicherungen, die nicht in den Staaten der Europäischen Union ihren Betrieb haben werden nicht anerkannt. Versicherungen, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union haben werden nur anerkannt, wenn den Anforderungen, die im Versicherungsvertragsgesetz stehen, entsprechen, so die Sicht der privaten Krankenversicherung. Dies gilt insbesondere beim Mindestschutz wie der Erstattung der Kosten für ambulante und stationäre Behandlung. Auch der Selbstbehalt muss auf insgesamt 5.000 € jährlich und pro Versicherten begrenzt sein.

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Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, können von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln. Bei Selbständigen und Freiberuflern gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht, sie haben die Wahl zwischen der privaten Krankenversicherung und der freiwilligen Krankenversicherung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Studenten, die nicht mehr über die Familienversicherung der Eltern versichert sind können sich privat krankenversichern.

Pflichtversicherungsgrenze

Beamte, Richter und Zeitsoldaten haben die Möglichkeit auch ohne Einhaltung der Versicherungspflichtgrenze sich bei der privaten Krankenversicherung versichern zu lassen.

Wer nach den gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig ist kann sich nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich bei einem Unternehmen der PKV versichern. Hierfür einige Beispiele:

  • Wenn Sie privat krankenversichert sind, aber Ihr Gehalt unter der neu berechneten Versicherungspflichtgrenze liegt.
  • Wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit fünf Jahre nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
  • Wenn Sie höchstens 30 Stunden pro Woche während der Elternzeit erwerbstätig waren.
  • Wenn Sie Ihre Arbeitszeit maximal halbiert haben und Ihr Einkommen aufgrund der Reduzierung unter der Versicherungspflichtgrenze liegt.
  • Wenn Sie privat krankenversichert sind, in Rente gehen und versicherungspflichtig werden.
  • Wenn Sie eine Weiterbildung oder Umschulung machen, die von der Rentenversicherung gefördert wird.
  • Wenn Sie zu studieren beginnen oder ein Praktikum absolvieren.
  • Wenn Sie Arzt im Praktikum sind.
  • Wenn Sie in einer Einrichtung arbeiten, in der behinderte Menschen zu betreuen sind.

Mit der Allgemeinen Krankenversicherungspflicht führten die privaten Krankenversicherungen den Basistarif ein. Dieser Tarif entspricht im Großen und Ganzen den Leistungen, die auch die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten. Bei Beitrag für den Basistarif basiert auf den Höchstbeitrag inklusive Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen. Steigt die Beitragsbemessungsgrenze erhöhen sich auch der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und auch der Beitrag für den Basistarif.

Kann bei „normalen“ Tarifen die private Krankenversicherung den Antragsteller ablehnen, ist dies beim Basistarif nicht möglich. Menschen, die nicht krankenversichert sind, aber zuletzt bei der privaten Krankenversicherung versichert waren und keine Möglichkeit für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben, müssen in den Basistarif aufgenommen werden. Dabei ist es nicht relevant ob der Antragsteller krank und alt ist.

Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamte sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit. Sie müssen sich aber privat krankenversichern. Beamte sind über die Beihilfe krankenversichert; die private Krankenversicherung ist wie ein Ergänzungstarif anzusehen. Natürlich können sich Beamte auch freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen. Das macht dann Sinn, wenn sie eine Familie haben, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert ist. Allerdings bieten viele private Krankenversicherungen für Beamte sehr günstige Tarife an. Bei der privaten Krankenversicherung ist die Familie nicht kostenfrei mitversichert. Vielmehr muss für den nicht berufstätigen Ehepartner und für jedes Kind ein separater Vertrag mit der privaten Krankenversicherung abgeschlossen werden. Das kann recht teuer werden.

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