Wie wird der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung berechnet?
Für alle, welche nicht mehr unter die Versicherungspflicht fallen bietet die gesetzliche Krankenversicherung die freiwillige Versicherung an. Zu diesem Personenkreis gehören Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflicht liegt, Beamte, Freiberufler und Selbständige. Zu den Vorteilen der freiwilligen Krankenversicherung gehört beispielsweise die kostenlose Familienversicherung. In dieser Versicherung sind Ehepartner und Kinder des Versicherten kostenfrei mitversichert. Der Versicherte, der sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert kann zwischen dem ermäßigten und allgemeinen Beitragssatz wählen. Beim allgemeinen Beitragssatz, der auch für alle Pflichtversicherte Gültigkeit hat, hat der freiwillig Versicherte Anspruch auf Krankengeld für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen.
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Der ermäßigte Beitragssatz beträgt aktuell 14 %, der Versicherte hat hier aber keinen Anspruch auf Fortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings hat die gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige und Freiberufler eine Sonderreglung, die in Anspruch genommen werden kann. Freiwillig Versicherte können bei der gesetzlichen Krankenversicherung einen Krankengeldwahltarif buchen, für den allerdings ein Prämienzuschlag verlangt wird. Der Mindestbeitrag für Selbständige und Freiberufler, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, haben, sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht, einen Anspruch auf den Mindestbeitrag, der sich 153,53 und 160,11 Euro (Stand: 2021) bewegt.
Beitragssätze
Die für das Jahr 2021 festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze liegt monatlich bei 4.837,50 Euro, das entspricht einem Jahreseinkommen von 58.050,00 Euro. Der allgemeine Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche beträgt 14,6 %, der ermäßigte Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld 14,0 %. Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 3,5 % (für Kinderlose 3,3%). Der Mindestbeitrag von 153,53 Euro bezieht sich auf die Mindestbemessungsgrundlage im Allgemeinen, ist ohne Anspruch auf Krankengeld und setzt ein monatliches Einkommen von 1.096,67 Euro voraus. Für Selbständige ist dieser Mindestbeitrag errechnet worden. Selbständige, die ihre Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben und ein Mindesteinkommen von 14.096,67 Euro monatlich erreichen, haben monatliche Beiträge in Höhe von 160,11 Euro zu bezahlen. Der Höchstbetrag für Selbständige für eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld beläuft sich auf 677,25 Euro; wird der Anspruch auf Krankengeld hinzu gebucht erhöht sich der monatlich Beitrag auf 706,28 Euro. Alle sonstigen freiwillig Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld bezahlen monatlich 656,25 Euro.
Zu den genannten Beiträgen kommen die Zusatzbeiträge, die von den verschiedenen Anbietern in unterschiedlicher Höhe eingefordert werden.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze hat mit der Versicherungspflicht nichts zu tun. Die Versicherungspflicht sagt aus, wann der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung oder in die freiwillige Krankenversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wechseln kann. Die Beitragsbemessungsgrenze beziffert den Betrag, von dem die gesetzlichen Krankenversicherungen höchstens den Beitrag berechnen dürfen. Wie auch die Versicherungspflicht wird die Beitragsbemessungsgrenze jährlich von der Bundesregierung anhand der Entwicklung der Löhne im Vorjahr neu festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt im Jahr 2021 bei 4.837,50 Euro monatlich, also jährlich bei 58.050 Euro. Im Gegensatz zur Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung bedeutend niedriger. Diese Einkommensgröße ist auch maßgebend, wenn man in die private Krankenversicherung wechseln will. Wer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ein Einkommen erzielt bezahlt die Beiträge, die sich nach dem Einkommen orientieren. Ist das jährliche Einkommen jedoch höher als der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze werden lediglich die Höchstbeiträge fällig. Das der Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Einkommen wird für die Kalkulation der Beiträge nicht verwendet.
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Berechnung der Beiträge
Zum 1. Januar 2018 wurde der § 240 SGB geändert. Erstmals wurden für das Jahr 2018 die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung festgesetzt. Für freiwillig Versicherte bedeutet dies, sie bezahlen monatlich sogenannte Abschlagszahlungen für die Beiträge. Diese Abschlagszahlungen errechnen sich aus dem Einkommen vom Vorjahr. Der Versicherte ist jedoch verpflichtet alle Tatbestände wie Steuerbescheid für die Einkommensteuer an die Krankenkasse weiterzuleiten. Anhand des Steuerbescheids errechnet die gesetzliche Krankenversicherung die monatlichen Beiträge neu. Es wird aber auch festgestellt, ob der Versicherte Beiträge nachzahlen muss oder, was selten vorkommt, die gesetzliche Krankenkasse Beiträge erstatten muss. Welche Nachweise der Versicherte der Krankenversicherung zukommen lassen muss liegt in der Entscheidung der Krankenversicherung. Nochmals kurz erklärt: Die gesetzliche Krankenversicherung setzt die Beiträge für freiwillig Versicherte anhand des Einkommensteuerbescheides nur vorläufig fest. Einen endgültigen Bescheid über die Beitragshöhe der Krankenversicherung und der Höhe der monatlichen Zahlungen erfolgt dann, wenn der Steuerbescheid für die Einkommensteuer vom Finanzamt erfolgt ist und bei der Krankenkasse vorliegt (§ 240 Abs. 4a SGB V).
Diese für das Vorjahr endgültigen Beiträge sind für das laufende nur die vorläufigen Beiträge, die wiederrum im folgenden Jahr nach Vorlage des Steuerbescheid neu berechnet werden. Diese vorläufigen Beiträge gelten ab dem Monat, der dem Datum des Steuerbescheids folgt. Unternehmensgründer haben noch keine Übersicht über die voraussichtlichen Einnahmen. Hier nimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Einnahmen, die voraussichtlich entstehen werden als Basis für die Berechnung der Beiträge. Die Beitragshöhe bleibt solange erhalten bis die Unternehmensgründer den Bescheid über die Einkommensteuer der Krankenversicherung vorlegen.
Den Steuerbescheid müssen freiwillig Versicherte nicht sofort ihrer Krankenversicherung übermitteln, sondern haben drei Jahre Zeit. Allerdings sind sie selbst dafür verantwortlich, dass der Steuerbescheid der Krankenversicherung zugeht. Werden diese drei Jahre überschritten oder es werden keine Steuerbescheide der Krankenversicherung zugesandt erlässt die Krankenversicherung einen endgültigen Beitragsbescheid für das Jahr, für das der Steuerbescheid fehlt. Dieser Beitragsbescheid nimmt als Basis das rechnerisch mögliche Höchsteinkommen, was zur Folge hat, dass sich die Beiträge an den Höchstbeiträgen orientieren. Wer seinen Steuerbescheid an die Krankenversicherung weiterleitet erhält einen endgültigen Beitragsbescheid. Anhand des Bescheids muss der Versicherte entweder Beiträge nachzahlen oder aber er erhält von seiner Krankenkasse Beiträge zurück.
Wenn das Geschäft einbricht
Geschäfte laufen nicht immer gleich gut und können auch mal einbrechen. Freiwillig Versicherte, die selbständig oder freiberuflich arbeiten haben hier die Möglichkeit bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen Antrag auf Beitragssenkung zu stellen. Sie können den Antrag gleich nach Kenntnis des Geschäftseinbruchs stellen, auf den endgültigen Bescheid müssen sie nicht zwangsläufig warten.
Stellt sich heraus, dass die Beiträge für den Versicherten zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen kann die Krankenkasse eine Beitragssenkung bewilligen. Damit werden die geringeren Beiträge für den Rest des laufenden Jahres füllig. Beim Antrag für die Beitragssenkung geht es um die vorläufigen Beiträge, also die Beiträge, die sozusagen die Abschlagszahlungen darstellen. Die Beitragsreduzierung ist gültig ab dem folgenden Monat nach Bewilligung des Antrags durch die gesetzliche Krankenkasse. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt dann vor, wenn das tatsächliche Einkommen 75 % des bisherigen Einkommens nicht erreicht.
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