Freiwillig versichert bei der gesetzlichen Krankenkasse

Die Mehrzahl der Arbeitnehmer ist gesetzlich versichert, das bedeutet, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse vom Gehalt abgezogen und an die Krankenkasse abgeführt werden. Dies geschieht im Rahmen der Lohnabrechnung – der Arbeitgeber hat darauf keinen Einfluss.

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Arbeitnehmer fallen aus der gesetzlichen Krankenversicherung raus wenn ihr Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.687,50 € (jährlich 56.250,00 €) übersteigt. Nicht pflichtversichert sind auch Freiberufler, Selbstständige, Kinder, die nicht in die Familienversicherung fallen, Beamte, Studenten, Rentner und Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt waren sowie Kassenpatienten.

Für diese Personengruppen gibt es die freiwillige Krankenversicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen. Für die genannten Personengruppen gibt es aber die Möglichkeit sich bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern.

Welche Personengruppen können sich freiwillig versichern?          

Zu diesen Personengruppen gehören

  • Arbeitnehmer
    deren Bruttoeinkommen monatlich über 4.687,50 € (Stand: 2020), also über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
  • Kinder
    deren Eltern privat krankenversichert sind können gesetzlich über die freiwillige Krankenversicherung, aber auch über die private Krankenversicherung versichert werden.
  • Selbständige / Freiberufler
    welche die Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
  • Beamte
    sind zwar über die Beihilfe teilweise krankenversichert, können sich aber bei der GKV über die freiwillige Versicherung komplett absichern. Beamte haben auch die Möglichkeit in die private Krankenversicherung einzutreten.
  • Studenten
    sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der Krankenversichrung des Elternteils mitversichert, das Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Danach sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung nicht mehr gegeben, er kann sich dann bei der Studenten-Krankenversicherung anmelden. Doch diese greift nur bis zum Ende des 13. Semesters, danach kann er sich bei der GKV freiwillig versichern.
  • Rentner
    deren Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt können sich freiwillig bei der GKV versichern.
  • Arbeitnehmer
    die im Ausland beschäftigt waren und wieder in Deutschland sind können sich ebenfalls freiwillig versichern
  • Kassenpatienten
    Dieser Personenkreis war vor dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens fünf Jahre gesetzlich versichert oder mindestens zwölf Monate vor dem Ende der Versicherungspflicht ohne Unterbrechung gesetzlich versichert, kann sich dann freiwillig versichern lassen.
  • Familienmitglieder
    die beim Versicherungsnehmer kostenlos bei der GKV versichert waren und aufgrund verschiedener Umstände nicht mehr versichert ist kann sich freiwillig bei der GKV versichern lassen oder aber die PKV wählen.

Warum freiwillig bei der GKV versichern?

Sicher bieten die privaten Krankenversicherungen viele Vorteile, doch sind sie nicht immer für die Personen geeignet, welche die Wahl zwischen privater Krankenversicherung und freiwilliger Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Die Vorteile einer freiwilligen Krankenversicherung bei der GKV sind beispielsweise, dass Familienmitglieder beim Versicherten mitversichert sind. Die Beiträge sind im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung nicht vom Gesundheitszustand und dem Alter abhängig.

Wie hoch ist der monatliche Beitrag?

Die Beiträge richten sich auch bei der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Einkommen. Zum Einkommen zählen neben dem Einkommen aus freiberuflicher oder selbständiger Arbeit auch die Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitaleinlagen.

Freiwillig Versicherte haben jedoch die Wahl, ob sie eine Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld abschließen oder diesen Anspruch ausschließen.

Bei einer freiwilligen Krankenversicherung in der GKV liegt der Beitragssatz bei 14,6 % zuzüglich des Zusatzbeitrags der gewählten Krankenkasse. Mit dieser Krankenversicherung ist der Versicherte rundum versichert, dies bedeutet, er ist so versichert als wäre er gesetzlich versichert.

Wer sich als Arbeitnehmer freiwillig versichert bezahlt die Beiträge nur zur Hälfte, die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Dies gilt auch für Rentner, die aufgrund ihrer hohen Rente bzw. ihres Einkommens aus der gesetzlichen Krankenversicherung rausfallen und sich freiwillig versichern.

Gibt es keine Sonderregelungen?

Doch die gibt es!

Die Krankenkassen sind verpflichtet für die freiwillige Krankenversicherung sowohl den allgemeinen als auch den Sondertarif anzubieten. Allerdings müssen Freiberufler und Selbständige für ihren Verdienstausfall aufgrund von Krankheit selbst Vorsorge treffen. Sie haben die Möglichkeit den Anspruch auf Krankengeld auszuschließen und zahlen dann den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 %. Dies ist jedoch nicht empfehlenswert, denn auch Selbständige und Freiberufler haben im Krankheitsfall einen Versdienstausfall, der durch Krankengeld teilweise gedeckt ist.

Empfehlenswert ist den Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche zu nutzen. Damit sind freiwillig Versicherte so umfangreich abgesichert wie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Durch die Absicherung im Krankheitsfall erhöht sich der Beitragssatz auf 14,6 %. Die Höhe des Krankengeldes bestimmt der freiwillig Versicherte selbst; es können Mehrkosten zwischen 148,63 € und 155,00 € auf ihn zukommen; die Mehrkosten resultieren aus der Höhe des Krankengeldes.

Müssen freiwillig Versicherte auch den Zusatzbeitrag bezahlen?

Ja, sofern die gewählte gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag fordert. Dies ist jedoch bei fast allen Krankenkassen der Fall, allerdings in unterschiedlicher Höhe.

Wer als Selbständiger oder Freiberufler in der privaten Krankenversicherung versichert ist und zur freiwilligen Krankenversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wechseln will, der sollte jünger als 55 Jahre sein; ab dem 55. Lebensjahr ist ein Wechsel von der PKV in die GKV nicht mehr möglich.

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