PKV

Wie jedes Jahr haben auch in diesem Jahr die privaten Krankenversicherer die Prämien erhöht, einige Anbieter sogar sehr massiv. Die Frage, die sich Versicherte stellen ist die, ob sich ihre Beiträge durch einen Wechsel des Tarifs verringern können, müssen sie deshalb auf Leistungen verzichten oder ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse der bessere Weg oder sollte man einfach den Anbieter wechseln?

Jeder Wechsel sollte wohl überlegt sein. Wechselt der Versicherte den Anbieter geht in der Regel ein erheblicher Teil der Altersrückstellungen verloren. Dies kann auch bei einem Tarifwechsel innerhalb der Versicherungsgesellschaft der Fall sein. Die Altersrückstellungen sind für das Alter des Versicherten gedacht; diese sollen die Erhöhung der Prämien im akzeptablen Rahmen halten, auch wenn mehr medizinische Leistungen bei älteren Menschen anfallen. Gäbe es die Altersrückstellungen nicht, würden die Prämien für ältere Versicherungen steil nach oben gehen.

Doch für Menschen, die sich im Rentenalter befinden, sind die aktuellen Tarife oft zu teuer. Sie können sich die Höhe der Prämie nicht mehr leisten. Für sie besteht immer die Möglichkeit sich mit dem aktuellen Anbieter zusammenzusetzen und einen neuen Tarif vertraglich zu vereinbaren. Meist jedoch sind in den günstigeren Tarifen auch weniger Leistungen enthalten. Sicher, die Versicherer sind nicht immer gewillt, bei einem Tarifwechsel alle in Frage kommenden Tarife offenzulegen. Die verbandsinternen Regeln für Tarifwechsel sind zwar vorhanden, doch nicht alle Anbieter sind gewillt diese auch einzuhalten. Insbesondere lohnt sich vor dem Wechsel der Krankenversicherungsvergleich.

Interessant ist es, dass Versicherte, die einen Tarifwechsel vornehmen wollen, weil der angestrebte Tarif mehr Leistungen beinhaltet, Probleme bekommen. Für die privaten Krankenversicherer sind zwei Faktoren für den Beitrag von Bedeutung: das Alter und der Gesundheitszustand des Versicherten. Dies bedeutet, üblicherweise müssen neue Angaben zur Gesundheit gemacht werden; je nachdem wie diese ausfallen, muss der Versicherte entweder auf die gewünschten Zusatzleistungen verzichten, alternativ einen Risikoaufschlag oder in der Fachsprache „Risikozuschlag“ genannt, auf die Prämie akzeptieren. Sie hierzu das Urteil vom BGH, Az: IV ZR 393/15.

Risikozuschlag in der privaten Krankenversicherung

Die Höhe des Risikoaufschlags ist von der Vorerkrankung abhängig, die relevant für die Zusatzleistung ist. Allerdings dürfen Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung nur für die Zusatzleistung verlangen. Die Befürchtung, dass bei einem Wechsel des Tarifs der Privatpatient seine gesamte Krankengeschichte nochmals bewertet wird, ist nicht vorhanden.

Für alle Zusatzleistungen, die der neue gewünschte Tarif beinhaltet, muss sich der Versicherte entscheiden, ob er auf bestimmte Extras verzichtet oder lieber einen Risikozuschlag in Kauf nimmt. Seine Entscheidung bezieht sich auf alle Zusatzleistungen; er kann seine Entscheidung nicht von der Art der Leistung abhängig machen. Ein Teil der Mehrleistungen ist die Höhe des Selbstbehalts. Dieser Selbstbehalt bezieht sich auf die Kosten für medizinischen Behandlungen, die der Versicherte selbst trägt.

Wer in die private Krankenversicherung wechselt, der Selbstbehalt sollte bei der Auswahl des Tarifs so niedrig als möglich gehalten werden. Mit einem niedrigen Selbstbehalt sorgt er für einen eventuell später anstehenden Tarifwechseln vor; er kann beispielsweise seinen Selbstbehalt erhöhen und damit die monatliche Prämie günstiger gestalten.

Wie bereits erwähnt langen einige große private Krankenversicherer bei den Prämien kräftig zu. Die Frage, ob eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich und sinnvoll ist, stellt sich deshalb für privat Krankenversicherte.

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Kann ein Wechsel des Tarifs bei der privaten Krankenversicherung die Prämie nicht wirklich drücken, wollen einige Versicherte zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Das ist allerdings schwerer als gedacht, denn nicht für alle Menschen, die in die GKV wollen, steht die Tür auch offen.

Die GKV hat ihre eigenen Regeln, wer zurück darf und wem dies verweigert wird:

  • Angestellte, die aktuell in der PKV versichert sind, müssen mindestens 12 Monate ein Einkommen nachweisen, das unterhalb von 56 250 Euro liegt.
  • Für Selbstständige sieht dies wieder anders aus. Sie müssen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wechseln, ein Einkommen haben, das unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Dann steht die Tür zur GKV für sie offen.
  • Privatversicherte, die arbeitslos werden, übernimmt die GKV automatisch.
  • Doch nicht jeden nimmt die GKV wieder auf. Gleichgültig ob Angestellte oder Selbstständige; beide Gruppen dürfen nicht älter als 55 Jahre sein.

Wer nicht mehr in die GKV wechseln kann, dem bleibt nichts anders übrig, als in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln, Dieser deckt die Leistungen ab, die auch von der GKV abgedeckt werden.

Die GKV hat zwar den Vorteil der günstigen Beiträge, doch im Gegensatz zur PKV leistet die GKV im Ausland nur die Höhe für medizinische Leistungen, deren Höhe in Deutschland üblich ist. Für alle gesetzlich Krankenversicherten ist es deshalb sinnvoll, vor einer Reise ins Ausland – gleichgültig ob innerhalb oder außerhalb der EU –eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Hier nochmals kurz die Informationen, wer in die GKV wechseln kann und wem der Weg versperrt bleibt:

Alter

In die gesetzliche Kasse dürfen privat Krankenversicherte zurück, wenn sie das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Einkommen Angestellte

Angestellte, die unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen. Diese liegt aktuell bei 53.550 Euro brutto jährlich.

Selbständige

Selbstständige müssen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehen und unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von aktuell 53.550 Euro brutto jährlich verdienen.

Arbeitslose

Werden privat Krankenversicherte arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld I kommen sie automatisch wieder in die GKV.

Väter und Mütter nach der Elternzeit

Mütter und Väter, die nach der Elternzeit einen Teilzeitjob und ein Einkommen, das unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, also unter 53.550 Euro brutto jährlich liegt, können in die GKV wechseln.