An die Bedingungen der Pandemie werden in Bezug auf den Corona-Virus die nationalen Teststrategien von der Bundesregierung immer wieder angepasst.
Hat dies für Privatpatienten und ihre gesundheitliche Vorsorge Bedeutung?
Ein wichtiges Mittel Infektionsfälle schnell zu entdecken sind COVID-19-Tests. Ist das Testergebnis positiv können Betroffene zeitnah isoliert werden. Mit dieser Maßnahme werden weitere Ansteckungen verhindert und Infektionsketten unterbrochen. Allerdings ist der Corona-Test, unabhängig ob Schnelltest oder PCR-Test nur eine Momentaufnahme, denn das Ergebnis zeigt nur die positive Infektion zum Zeitpunkt als der Test durchgeführt wurde. Die Schutzmaßnahme und eine optimale Hygiene sind auch mit Corona-Tests dringend erforderlich.
Die Omikron-Variante von Corona ließ die Infektionszahlen ins astronomische steigen. Die medizinischen Labore waren und sind es teilweise immer noch überlastet. Damit die Überlastung nicht noch extremer wird passte die Bundesregierung am 12.02.2022 die Regelungen der Testverordnung in Bezug auf den PCR-Test an. Die ausführliche Regelung finden Sie auf der Website vom Bundesgesundheitsministerium.
Welche Möglichkeiten sind für den Nachweis vom Corona-Virus verfügbar?
Die schnellste Testmöglichkeit ist der Schnelltest, der in einem Testzentrum durchgeführt wird. Auch die Schnellteste, die in Apotheken erhältlich sind, bieten einen gewissen Schutz. Mit der am 12.02.2022 erlassenen Regelung des Bundesregierung bleibt grundsätzlich der Anspruch auf einen PCR-Test bestehen, zuvor ist jedoch der Nachweis eines Testzentrums oder einer anderen offiziellen Stelle notwendig, dass beim Antigen-Schnelltest das Ergebnis positiv auf Corona ist. Anfang Oktober 2021 wurden die kostenlosen Schnelltests für die Personen abgeschafft, die keine Symptome, die auf Corona hindeuten, aufwiesen. Anfang November 2022 wurden die kostenfreien Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger wieder eingeführt. Es besteht der Anspruch eines jeden Bürgers einmal wöchentlich zu einem kostenlosen Schnelltest, unabhängig von Symptomen oder dem Impf- bzw. Genesenen-Status.
Der PCR-Test ist allerdings genauer als der Schnelltest, der, so die Empfehlung vom Robert-Koch-Institut nur bei Personen, die nicht zu den Risikogruppen zählen, angewendet werden soll. Zeigt der Schnelltest ein positives Ergebnis sollte dies in jedem Fall durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Erfolgt der Schnelltest in einem Testzentrum und ist dieser Test positiv, dann ist es in vielen Testzentren möglich dort auch den PCR-Test abnehmen zu lassen. Werden die Antigen-Schnelltests von geschultem Personal durchgeführt und ist das Ergebnis positiv, ist dies umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Positive Corona-Test-Ergebnisse sind grundsätzlich meldepflichtig.
Wichtig
Mit der am 12.02.2022 von der Bundesregierung erlassenen Regelung werden bei Diagnose und Auswertung von PCR-Tests Risikopatienten sowie Personen, die im Pflegebereich, der häuslichen Pflege und der Eingliederungshilfe bevorzugt. Auch das Personal in Krankenhäusern, Rettungsdiensten und im stationären Pflegebereich wird bevorzugt. Damit verlängert sich unter Umständen die Wartezeit auf das Test-Ergebnis für den nicht genannten Personenkreis.
Wann werden die Kosten für Corona-Tests von der PKV übernommen?
In der Testverordnung hat die Bundesregierung die Grundlagen für die Übernahme der Kosten festgelegt.
Hat ein Privatpatient Symptome, die auf Corona hindeuten, wird vom Arzt ein Test angeordnet. Damit ist der Versicherungsfall vorhanden, den die private Krankenversicherung, wie bei allen anderen Krankheiten auch, gemäß der GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte abrechnet. Der Arzt schickt dem Versicherten eine Rechnung, die dieser an seine private Krankenversicherung weitergibt, welche die Kosten übernimmt.
Nachstehend die Regelhöchstsätze für
- PCR-Test, Labordiagnostik etwa 140,00 € (GOA Nr.4780, 4782, 4783, 4785)
- Hygienepauschale etwa 27,00 € (bis einschl. 31.03.2022)
- Abstrichentnahme 4,02 € (GOÄ Nr. 1.5 298;383 analog).
Nachstehend die Regelhöchstsätze für Antigen-Schnelltest
- Labordiagnostik 16,76 € (GOÄ Nr. 4648)
- Hygienepauschale 24,00 € (bis einschl. 31.03.2022)
- Abstrichentnahme 4,02 € (GOÄ Nr. 1,5 298k; 383 analog).
Wann Privatversicherte die Testkosten selbst bezahlen müssen
Word der Corona-Test auf Wunsch des Versicherten durchgeführt, ohne dass diese Symptome aufweist, trägt der Versicherte die Kosten für den Test. Ein solcher Test ist eine Wunschleistung, auch Verlangensleistung genannt.
Der privat Krankenversicherte bezahlt die Testkosten selbst wenn
- er keine Krankheitssymptome hat
- keine medizinische Notwendigkeit besteht
- Kein Fall der Corona-Virus-Testverordnung ist.
Von der privaten Krankenversicherung werden auch nicht die Kosten für Antigen-Schnelltests erstattet, die in Discounter gekauft werden können. Der Kauf ist keine medizinische Heilbehandlung, die notwendig ist.
Wann zahlen Dritten die Kosten für den Test?
Die Kostenübernahme für Corona-Tests regelt der Gesetzgeber mit der aktuellen Corona-Virus-Testverordnung anders. Die meisten Tests sind auch für privat Krankenversicherte kostenlos.
Zum Beispiel kann der Öffentliche Gesundheitsdienst Tests anordnen, beauftragen und durchführen. Die Kosten rechnet dieser über den Gesundheitsfonds ab. Bei der stationären Aufnahme ins Krankenhaus werden die Corona-Tests von der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung übernommen. Bei ambulanten Operationen werden die Kosten über den Gesundheitsfonds abgerechnet. Wird der Test vom Arbeitgeber veranlasst, ist dieser auch zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
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