Wer über ein Einkommen, das über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann sich entscheiden, ob er sich in der privaten Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lässt. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung kann man sich freiwillig versichern lassen. Die freiwillige Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt sich bspw. für Familienväter, die, anders als bei der privaten Krankenversicherung, ihre Familienmitglieder kostenlos mitversichern können. Die Beiträge, die der Arbeitnehmer für die freiwillige Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt kann er bei der Einkommenssteuererklärung in Abzug bringen. Beiträge zur Krankenversicherung kann auch derjenige in Abzug bringen, der privat krankenversichert ist sowie alle Arbeitnehmer, die pflichtversichert sind.

Starten Sie jetzt hier bei uns den kostenlosen Vergleich!

Zum 01.01.2010 trat das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft. Aufgrund des Gesetzes können die Krankenversicherungsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden, allerdings bis zu einer bestimmten Grenze. Steuerlich können die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bis zu dieser Grenze in vollem Umfang steuerlich abgesetzt werden.

Das Bürgerentlastungsgesetz wurde 2009 verabschiedet und soll ein Gesetz sein, dass zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen dient. Gemäß diesem Gesetz, das korrekt „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ heißt, kurz jedoch Bürgerentlastungsgesetz genannt wird, können Steuerpflichtige ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich absetzen. Doch nicht alle Beiträge sind absetzbar.

Was ist absetzbar und was nicht?


Steuerlich absetzbar sind grundsätzliche die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Steuerpflichtigen, unter Umständen auch für Ehepartner und Kinder sowie für Personen, für die der Steuerpflichtige unterhaltspflichtig ist.

Das Finanzamt erkennt jedoch nicht Beiträge an, die für Wahlleistungen bzw. Zusatzleistungen zu zahlen sind. Das gilt auch für Zusatzversicherungen, deren Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherungen sind.

Welche Höchstgrenzen sind zu beachten?


Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind für Beamte und Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.900 € pro Jahr steuerlich absetzbar. Selbständige können steuerlich für ihre freiwilligen Krankenversicherung bis zu 2.800 € jährlich absetzen.

Steuererklärung


Bei der Steuererklärung ist für die Angabe der Kosten für die freiwillige Krankenversicherung die „Anlage Vorsorgeaufwand“ verfügbar, wobei die Zeilen 15-21 nicht relevant sind.

Hier ein kurzer Überblick über die relevanten Zeilen für diejenigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind:

  • Zeile 11
    Sie erhalten jährlich vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung. Die Summe, die dort bei Nummer 25 eingetragen ist, tragen Sie in Zeile 11 ein.
  • Zeile 12
    Hier kommen die Beträge rein, die zwar schon in Zeile 11 eingetragen sind, aber aus denen Sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
  • Zeile 13
    In diese Zeile tragen Sie den Betrag ein, der auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Nummer 26 vorhanden ist. Dies ist der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
  • Zeile 14
    Hier sind die Beträge einzutragen, die Sie von der Krankenversicherung oder / und sozialen Pflegeversicherung erhalten haben (sehen Sie hierzu die Zeilen 11-13).
  • Zeile 15
    In diese Zeile sind die Beiträge zur Krankenversicherung, die bereits in Zeile 14 enthalten sind, einzutragen, jedoch nur die Beträge, die dokumentieren, dass Sie keinen Anspruch auf Krankengeld und zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben.
  • Zeile 16
    Hier kommen die Beiträge rein zur Krankenversicherung rein, allerdings ohne die Beiträge, die Sie bereits in Zeile 11 eingetragen haben. Dies ist in der Regel für Rentner oder aber Selbstzahler, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, der Fall.
  • Zeile 17
    In diese Zeile kommen die Beiträge rein, aus denen Sie auf Krankengeld einen Anspruch haben.
  • Zeile 18
    Auch diese Zeile ist in der Regel für Rentner und Selbstzahler wichtig, die sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben. Sie tragen hier die Beiträge für die gesetzliche bzw. soziale Pflegeversicherung ein, allerdings ohne die Beiträge, die bereits in Zeile 13 eingetragen sind.
  • Zeile 19
    Hier bilden die Zeilen 16-18 die Basis. Sie tragen hier die Beiträge ein, die Ihnen von der gesetzlichen Krankenversicherung oder / und von der gesetzlichen Pflegeversicherung erstattet wurden.
  • Zeile 20
    In diese Zeile kommen die Beiträge, die Sie in Zeile 19 angegeben haben, allerdings nur die, aus denen Sie auf Krankengeld einen Anspruch haben.
  • Zeile 21
    Haben Sie einen Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung erhalten bspw. von der Deutschen Rentenversicherung, dann tragen Sie diesen Betrag hier ein. Dabei bilden die Beiträge aus den Zeilen 16 und 18 die Grundlage. Die Zeilen 37 und 39 bleiben davon unberührt.
  • Zeile 22
    Hier tragen Sie die Beiträge ein, die Sie für Zusatzversicherungen, Wahlleistungen jährlich bezahlen. Wurden Ihnen Beiträge von der Krankenversicherung zurückerstattet, sind diese von der Gesamtsumme abzuziehen.

Nur wenn die oben angeführten Zeilen korrekt ausgefüllt sind, ist das Finanzamt in der Lage, im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung die Angaben zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Steuerschuld in Abzug zu bringen.

Für die Erstellung der Steuerklärung können Fachleute zu Rate gezogen werden. Für Arbeitnehmer bietet sich die Lohnsteuerhilfe an; für Selbständige und Freiberufler der Steuerberater. Die Kosten für die professionelle Hilfe können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.