In Deutschland haben Patienten das Recht in ihre Patientenakte Einsicht zu nehmen. Doch meist erhalten sie nur Kopien der mit behandelnden Fachärzten; von Aufzeichnungen des Hausarztes finden sie nichts. Auch wenn die Patientenakte für den Abschluss einer Versicherung angefordert wird erhalten Patienten nur wenig oder gar keine Informationen.

Auf Anfrage nach der Patientenakte hören Patienten immer wieder „es ist nicht üblich die Akte herauszugeben“. Auch wenn es das Recht des Patienten ist Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen weigern sich die meisten Ärzte dies auch zu gewähren.

Was die Patientenakte enthalten muss


In Deutschland ist jeder Arzt verpflichtet eine Patientenakte zu führen. In dieser Akte befinden sich neben Berichte von Fachärzten, Röntgenbilder, Werte aus dem Labor, OP-Berichte von Ärzten, welche den Patienten mit behandelt haben. Daneben enthält die Akte auch Aufzeichnungen der Ärzte und des behandelnden Arztes über Untersuchungen, Allergien auf Medikamente und Therapien, welche der Arzt veranlasst hat und welche er nicht für notwendig erachtete.

Wer seine Patientenakte anfordert ist erst einmal überrascht. Aufzeichnungen vom Arzt fehlen in der Regel; der Patient erhält nur die Berichte der mit behandelten Fachärzten, die er in der Regel bereits vom Facharzt erhalten hat.

Wer braucht die Patientenakte?


In erster Linie hat der Patient das Recht seine Akte vom behandelnden Arzt anzufordern. Dies ist für ihn wichtig, wenn er eine noch nicht diagnostizierte Erkrankung hat, verschiedene Fachärzte aufsuchen muss und nicht immer dieselben Untersuchungen über sich ergehen lassen will.

Auch für den Abschluss einer Versicherung, bspw. einer Lebensversicherung oder der privaten Krankenversicherung ist die Patientenakte von Bedeutung. Versicherungen fordern diese beim Hausarzt an um das Risiko zu ermitteln.

Das Recht entspricht nicht immer der Realität


Jeder Patient hat das Recht vom behandelnden Arzt eine vollständige Patientenakte anzufordern und Einsicht zu nehmen. Doch Recht und Realität gehen in Deutschland weit auseinander. Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte bzw. der Übersendung von Kopien an den Patienten ist im § 630g BGB dokumentiert.

Die meisten Patientenakten, welche der Patient erhält sind nicht vollständig. Notizen vom Arzt fehlen in der Regel; wurden keine Fachärzte in die Behandlung einbezogen ist die Akte fast leer. Andere Akten sind nur schwer lesbar, was teilweise an schlechten Kopien und der unleserlichen Handschrift des Arztes geschuldet ist.

Wer seine Patientenakte anfordert wird erst einmal gefragt wofür er diese braucht. Oft reagieren die Mitarbeiter des Arztes abweisend; die Herausgabe der Patientenakte an den Patienten ist leider für wenige Arztpraxen selbstverständlich. Der Patient erhält vom Arzt für die Kopien seiner Akte eine Rechnung, die entweder einen Pauschalbetrag oder eine Abrechnung nach Anzahl der Kopien aufweist.

Dabei kann die Patientenakte auch Behandlungsfehler nachweisen. Bei einer lückenhaften Patientenakte liegt die Beweispflicht beim Arzt und nicht beim Patienten. Denn, was der Arzt nicht dokumentiert, ist auch nicht passiert.

Die Regelmäßigkeit ist leider so, dass Patienten ihre Akten vom Arzt entweder nur scheibchenweise bekommen oder die Herausgabe schlicht und ergreifend vom Arzt und seinen Mitarbeitern abgelehnt wird.

Wie bekomme ich meine Patientenakte?


Sie haben für die Anforderung der Patientenakte verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist direkt beim behandelnden Arzt nachzufragen. Weiter können Sie die Praxis anrufen oder eine E-Mail schicken. Sind Sie zwischenzeitlich umgezogen und der Arzt hat Ihre neue Anschrift noch nicht ist er verpflichtet eine Identitätsprüfung durchzuführen. Die Patientenakte soll ja nicht in falsche Hände fallen.

Brauchen Sie von einer stationären Behandlung die Patientenakte vom Krankenhaus sollten Sie sich direkt an die Station wenden, auf der Sie behandelt wurden. Auch die Klinikverwaltung ist eine gute Adresse für die Anforderung Ihrer Patientenakte. Sie müssen dort Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und die Station nennen, auf der Sie behandelt wurden.

Oft werden Patienten gefragt warum sie die Patientenakte brauchen. Eine Begründung vom Patienten ist jedoch nicht erforderlich. Um allen Fragen auszuweichen können Sie sagen, dass Sie die Patientenakte für Ihre Unterlagen brauchen, damit diese vollständig sind.

Viele Ärzte lehnen die Forderung nach der Patientenakte ab oder überlassen diese nur unvollständig dem Patienten. Bei unvollständiger Akte haken Sie nach, im Idealfall schriftlich unter Berufung auf § 630g BGB. Auch bei einer Ablehnung des Arztes für die Übergabe der Patientenakte können Sie sich auf diesen Paragrafen berufen.

Dürfen Ärzte die Forderung nach Patientenakte verweigern?


Ärzte dürfen in ganz seltenen Fällen die Weitergabe der Patientenakte an den Patienten verweigern. Ein Grund ist die mögliche psychische Belastung de Patienten, wenn er die Akte durchliest. Auch wenn über Dritte vertrauliche Angaben in der Akte enthalten sind ist der Arzt berechtigt die Forderung abzulehnen. Allerdings ist der Arzt verpflichtet die Ablehnung detailliert zu begründen. Argumente, wie „es stehen subjektive Wertungen über den Patienten in der Akte“ sind kein Grund für eine Ablehnung. Ärzte haben in solchen Fällen die Möglichkeit Teile, sofern ihr Persönlichkeitsrecht betroffen ist, aus der Akte zu entfernen.

Begründen Ärzte ihre Ablehnung nicht plausibel ist die Ärztekammer eine Adresse, bei der Sie sich beschweren können. Auch unabhängige Patientenberatungen helfen bei der Durchsetzung Ihrer Forderung für den Erhalt Ihrer Patientenakte.