Ob der Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung vollzogen werden kann hängt von der Versicherungspflichtgrenze ab. Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt können den Wechsel zur privaten Krankenversicherung nicht vollziehen.

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Die Versicherungspflichtgrenze betrifft Arbeitnehmer unabhängig davon ob sie Arbeiter oder Angestellte sind. Für Beamte, Ärzte, freiberuflich Tätige und Selbständige ist die Versicherungspflichtgrenze bedeutungslos. Für das Jahr 2022 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 64.350 € Jahresarbeitsentgelt, was einem Monatsgehalt von 5.362,50 € entspricht.

Nicht verwechseln darf man die Versicherungspflichtgrenze mit der Beitragsbemessungsgrenze. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln darf. Sie definiert die Obergrenze der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Selbständige und freiberuflich Tätige unterliegen nicht der Versicherungspflichtgrenze. Diese Personenkreise haben unabhängig vom jährlichen Einkommen die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Beamte unterliegen ebenfalls nicht der Versicherungspflichtgrenze. Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung versichern lassen. Wer allerdings Beihilfe vom Staat in Anspruch nehmen will muss sich vorab darüber informieren, ob die Beihilfe auch dann in Anspruch genommen werden kann wenn sich der Beamte bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lässt. Dies ist jedoch nur in einzelnen Bundesländern möglich; in der Regel kommt die Beihilfe nur dann zum Tragen, wenn der Beamte in der privaten Krankenversicherung versichert ist.

Die Versicherungspflichtgrenze
Im jährlichen Rhythmus legt der Gesetzgeber die Höhe der Versicherungspflichtgrenze fest. In den Jahren 2021 und 2022 wurde die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund der Corona-Pandemie nicht angehoben.

In den vorangegangenen Jahren erhöhte sich die Versicherungspflichtgrenze wie folgt:

Jahr                Monatseinkommen                        Jahreseinkommen
2018               4.950,00 €                                        59.400,00 €

2019               5.062,50 €                                        60.750,00 €

2020              5.212,50 €                                        62.550,00 €

2021/22         5.362,50 €                                        64.350,00 €.

Wer ist an die Versicherungspflichtgrenze gebunden?
An die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind alle Arbeitnehmer, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, gebunden. Nicht gebunden an die Versicherungspflicht sind ebenfalls Hausfrauen, Hausmänner, Studenten. Für diesen Personenkreis ist die Versicherungspflichtgrenze nicht von Bedeutung.

Unabhängig vom Jahreseinkommen können bestimmte Berufsgruppen wie Beamte, Ärzte, Freiberufler und Selbständige die Wahl ihrer Krankenversicherung selbst bestimmen. Wobei Beamte eine Ausnahme bilden, denn nicht jedes Bundesland leistet Beihilfe für die gesetzliche Krankenversicherung. Auch sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht auf den Anspruch von Beihilfe ausgerichtet.

Privat krankenversichert – für alle?
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die privaten Krankenversicherer nicht gezwungen den Antragsteller aufzunehmen. Die Ausnahme ist der Basistarif, der auch die Menschen krankenversichert, die weder beruflich tätig sind oder einen Wohnsitz haben, also kein eigenes Einkommen haben bzw. das Einkommen unterhalb von 520,00 € angesiedelt ist.

Grundsätzlich ist es aber so, dass der Antragsteller mit dem privaten Krankenversicherer einen Vertrag abschließt. Maßgebend für die Kalkulation der monatlichen Prämie sind Tarifwahl, zusätzliche Bausteine, Alter und Gesundheitszustand. Je jünger der Antragsteller ist desto günstiger fällt die Prämie aus. Das liegt auch daran, dass junge Menschen in der Regel keine gesundheitlichen Probleme mitbringen.

Wichtig ist noch der Hinweis:
Bei der privaten Krankenversicherung sind die Familienmitglieder nicht kostenlos beim Versicherten mitversichert. Hier muss für jedes Familienmitglied ein separater Vertrag abgeschlossen werden. Im Gegensatz dazu sind Familienmitglieder bei der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch kostenlos mitversichert.

Versicherungspflichtgrenze und Elternzeit
Der Versichertenstatus wird durch die Elternzeit, also einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit nicht geändert.

Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit während der Elternzeit in Teilzeit wieder auf greift wieder die Versicherungspflicht. In Teilzeit liegt das Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Wer privat krankenversichert ist kann sich unter Umständen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Versicherungspflichtgrenze –Bedeutung für Arbeitnehmer?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt im jährlichen Turnus die Höhe der Versicherungspflichtgrenze fest. Basis dafür die Entwicklung der Löhne und Gehälter des vergangenen Jahres. Die Messlatte für die Höhe der Versicherungspflichtgrenze steigt, wenn das durchschnittliche Jahreseinkommen im Vorjahr gestiegen ist. Lediglich in Jahren 2021 und 2022 wurde die Versicherungspflichtgrenze aufgrund der Corona-Pandemie nicht angehoben.

Hält das Einkommen bei privatkrankenversicherten Arbeitnehmer nicht Schritt mit der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze kann es sein, dass diese Arbeitnehmer wieder sozialversicherungspflichtig werden und sich in der gesetzlichen Krankenversicherung wiederfinden. Dies ist aber rein theoretisch!

Praktisch kann sich der Arbeitnehmer, der in der privaten Krankenversicherung versichert ist, von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für den Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht hat der Arbeitnehmer drei Monate ab Beginn des Inkrafttretens der neuen Versicherungspflichtgrenze Zeit. Die Versicherungspflichtgrenze beginnt immer am 1. Januar eines Jahres; dies bedeutet; spätestens am 31. März des Jahres muss der Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse eingegangen sein. Zum Antrag ist auf jeden Fall der Nachweis für die laufende private Krankenversicherung beizufügen.

Wie wird das Jahresentgelt errechnet?
Zum jährlichen Regelgehalt gehören auch die Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni zum Jahresentgelt. Diese Beträge zusammen können die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Damit kann der Arbeitnehmer wählen, ob er in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert werden soll oder ob er mit der privaten Krankenversicherung einen Vertrag abschließt.

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