Krankenversicherung

Allgemeines zur Krankenversicherung

Die Versicherung im Krankheitsfall ist eine der wichtigsten Versicherungen. Deshalb möchte man darüber gut informiert sein. Viele medizinische Leistungen sind vorgeschrieben und für alle gleich. Natürlich gibt es immer wieder gesetzliche Veränderungen. Im Grunde genommen ist jeder krankenversichert. Meistens ist man automatisch gesetzlich pflichtversichert. Ein Krankenversicherungsvergleich rentiert sich auf jeden Fall. Manche Menschen sind freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert oder beitragsfrei bei ihrem Mann bzw. ihrer Frau oder bei den Eltern mitversichert. Die Krankenkassen entscheiden selbst, wie hoch ihre Beiträge sind. Es gilt jedoch ein genereller Beitragssatz von 14,6 %. Es existieren teils Zusatzbeiträge. Wer die Krankenkasse wechselt, kann möglicherweise ordentlich Geld sparen. Im Allgemeinen zahlt man für Medizin, Reha und Krankenhausbesuche zusätzlich Geld. Ab einer gewissen Summe sind etliche Menschen von weiterführenden Zuzahlungen befreit. Bei vielen Krankheiten zahlt die Kasse. Zu circa 95 % sind alle Leistungen bei allen Kassen gleich bzw. ähnlich. Es werden Zusatzleistungen angeboten, die über das Normale hinausgehen. Wer viele Extras möchte, für den lohnt sich ein Krankenkassenvergleich.
Wer mit seiner Krankenkasse unzufrieden ist, sollte wechseln. Das ist nicht so schwer. Wichtig zu wissen ist, dass keine neue Krankenkasse den Antragsteller abweisen darf, auch nicht, wenn er schon älter oder krank ist. Man sollte vorher überlegen, ob die neue Kasse alles offeriert, was man möchte. Es treten Fälle auf, bei denen die Kasse nicht zahlen möchte. Es ist allerdings nicht gesagt, dass man als Versicherter nicht dagegen vorgehen kann. Man kann Widerspruch einlegen und dies lohnt sich auch oft. Patientenbeauftragte können weiterhelfen. Weitere Informationen erhält man auch beim Gesundheitsministerium oder kassenärztlichen Vereinigungen. Es ist wichtig, eine günstige Krankenversicherung zu haben, denn das Leben ist teuer genug. Ein Krankenversicherungsvergleich kann durchaus sinnvoll sein und sich lohnen. Infos zum Thema finden Sie unter http://www.privatekrankenversicherungen.com.

Gesetzlich versichert – ein Krankenversicherungsvergleich

Die meisten Leute sind in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, beispielsweise Angestellte mit einem gewissen Gehalt, das eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Es gelten diverse Bedingungen. Wer allerdings nicht versichert ist, wird von Ärzten nicht wie gewohnt behandelt, nur Notbehandlungen, und Beiträge müssen zurückerstattet werden. Azubis und Arbeitnehmer unter einem Jahresverdienst von 60 750 Euro sind pflichtversichert, ebenso Arbeitslosengeldempfänger, Studenten, die älter als 25 Jahre sind, Rentner, Künstler und Personen ohne anderen Schutz. Des Weiteren ist es möglich, dass man sich bei einem Partner oder den Eltern beitragsfrei mitversichern lässt. Man braucht dazu einen den Hauptwohnsitz in Deutschland und darf nicht mehr als 450 Euro verdienen. Es ist möglich, Kinder gratis in der Krankenkasse mitzuversichern, dies hängt mit der Verdiensthöhe zusammen. Bei einer Privatversicherung ist dies nicht möglich. Ist nur ein Elternteil gesetzlich versichert und der andere privat ist eine kostenlose Versicherung der Kinder auch nicht immer möglich. Allgemein können Kinder bis 18 kostenlos mitversichert werden, wenn sie nicht arbeiten, auch bis 23 Jahre. Während des Studiums ist eine Krankenversicherung verpflichtend. Bis zum 25. Geburtstag kann man sich bei den Eltern mitversichern, man darf aber nicht mehr als 450 Euro verdienen. Danach muss man sich definitiv selbst versichern. Rentner sind meist gesetzlich pflichtversichert, private Einnahmen müssen nicht weiter angegeben werden. Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.

Wie viel zahlt man für die Krankenkasse?

Seit vier Jahren sind die Krankenkassen in der Lage, die Beiträge selbst zu bestimmen. Es gilt trotzdem ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 %. Es dürfen Zusatzbeiträge erhoben werden. Falls man einen Krankenversicherungswechsel plant, kann sich das durchaus lohnen, indem man einige Hundert Euro spart. Der generelle Beitragssatz steht bei 14,6 % (von Lohn oder Rente). Arbeitende oder Ruheständler bezahlen 7,3 %, die anderen 7,3 % zahlen der Arbeitgeber oder die Rentenversicherungsträger. Wer selbstständig ist, zahlt die Summe aus eigener Tasche. Wenn Selbstständige auf das Krankengeld verzichten, zahlen sie den ermäßigten Beitragssatz von 14 %. Studis bezahlen 10 %, wenn sie sich selbst versichern. Nur wenn Azubis mehr als 325 € Netto erhalten, zahlen sie Beiträge. Wer Mitglied in einer Krankenkasse ist, zahlt nur für Einkommen bis zu einer gewissen Grenze. Einkünfte die darüber hinausgehen, sind beitragsfrei. Die Grenze liegt im Jahr 2019 bei 4537 €. Zusatzbeiträge können des Öfteren auch auftreten, sie werden im Übrigen paritätisch aufgeschlüsselt. Arbeitnehmer und andere, die in einer Künstlerkasse sind, zahlen nur den halben Zusatzbetrag. Jede Krankenkasse bestimmt für sich, die Höhe des Zusatzbetrages. Steht eine Kasse finanziell gut da, berechnet sie gar keine Zusatzbeiträge. Selbstverständlich hat man gleich automatisch auch eine Pflegeversicherung in derselben Kasse. Die verschiedenen Krankenkassen wie Barmer, AOK, DAK oder Techniker Krankenkasse informieren im Prinzip pflichtgemäß über Pflegethemen. Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung steht aktuell bei 3 %. Dies schlüsselt sich 50 / 50 auf (Hälfte, Hälfte).

Was übernehmen die Krankenkassen eigentlich?

Es stehen einem natürlich auch viele medizinische Versorgungen zur Verfügung. Die meisten Leistungen sind legal vom Gesetzgeber geregelt, egal, wo man versichert ist. Dennoch ist das System flexibel, es ergeben sich immer wieder Änderungen. Verschiedene Zusatzleistungen sind möglich. Als Versicherter bekommt man Extraangebote, Selbstzahler-Leistungen (Igel), private Zusatzversicherungen, Behandlungen in fremden Ländern und eine private Versicherung. Welche Leistungen man nutzen kann, ist im Sozialgesetzbuch V festgeschrieben. Dazu zählen Vorsorgeuntersuchungen, Diagnosen, Reha sowie Krankengeld. Die Vorsorge ist schon 95 % der Leistung von Kassen. Sie ist bei allen Kassen identisch. Bei Behandlungen wie Akkupunktur werden nur zwei Sachen von der gesetzlichen Krankenkasse überhaupt bezahlt, nämlich bei chronischen Knieleiden und bei chronischen Beschwerden des unteren Rückens. Es werden zehn Sitzungen übernommen. Außerdem existiert eine Positivliste, die aufzeigt, welche Medikamente gezahlt werden. Auf der Negativliste stehen wiederum diejenigen Arzneimittel, die nicht von der Kasse bezahlt werden. Außer den üblichen Regelleistungen, existieren auch noch weitere Zusatzofferten. Die Kassen können das machen, müssen dies allerdings nicht tun. Diese Extraofferten differieren von Kasse zu Kasse. Etwaige Kosten für Osteopathie werden oft übernommen. Auch alternative Medizin wird bezahlt. Das Gleiche gilt für Reiseimpfungen oder eine professionelle Zahnreinigung. Es wird sogar eine Haushaltshilfe gestellt, auch, wenn es sich um kinderlose Leute handelt. Bei bestimmten Krankheiten muss der Patient die entsprechenden Maßnahmen, Medikamente und Behandlungen selbst zahlen. Behandlungen im Ausland sind oft teurer als im Inland. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Durch einen akkuraten Krankenversicherungsvergleich findet man heraus, welche Krankenkasse am besten zu einem passt.

Im Falle eines Widerspruchs

Es ist meistens mühselig, dann lohnt es sich aber doch. Falls man mit der Krankenkasse nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, sich zu wehren. Man kann step by step Ansprüche vorbringen. Negativen Bescheiden kann man entgegentreten. Der behandelnde Arzt sollte Verordnungen und Atteste möglichst umfassend, konkret und einfach verständlich schreiben. Die Befunde sollten gut zu verstehen sein. Wieso braucht man ein Hörgerät und so weiter. Wenn man das Gefühl hat, in der Zwickmühle zu stecken und obwohl man es vermeiden möchte, wieder eine Krankenhauseinweisung oder eine Operation bevorsteht, sollte man schleunigst handeln. Hospitäler, Pflegedienste oder Hörgerätakustiker können einem gegebenenfalls entsprechende Argumente, Thesen und Antithesen liefern, mit denen man Kassen gegenüber bestehen kann. Wenn man drei Wochen nach Absendung des Widerspruchs keine schriftliche Ablehnung bekommt, gilt er als genehmigt. In diesem Fall bezahlt die Kasse dann die entsprechende Summe. Wichtig ist es, den Widerspruch rechtzeitig einzureichen. Nach einer schriftlichen Ablehnung, hat man im Großen und Ganzen noch einmal einen Monat Zeit für einen weiteren Widerspruch. Am besten ist ein Brief, per Telefon oder Mail ist er übrigens ungültig. Begründet man auf umfangreiche Art und Weise, hat man bessere Chancen auf Erfolg. Die Ein-Monatsregelung gilt nur, wenn sie auch darüber aufgeklärt wurden, ansonsten haben Sie sogar ein Jahr Zeit zu widersprechen. Selbsthilfegruppen können weiterhelfen. Bei extrem harten Auseinandersetzungen kann man sich im nächsten Schritt bei der Aufsichtsbehörde des Bundesversicherungsamtes in Bonn beschweren. Man kann vors Sozialgericht ziehen. Der Vorstand der Kasse ist die höchste Instanz. Bei Klage vorm Sozialgericht, nimmt man sich besser einen Anwalt. Beim Landessozialgericht kann man auch noch Beschwerde einlegen. Ansonsten ist ein
Krankenversicherungswechsel empfehlenswert. Informiert man sich durch einen Krankenversicherungsvergleich, weiß man auch, ob dies wirklich nötig ist.

Alles rund um den Zahnarztbesuch

Die Kassen zahlen höchstens pauschalisierte Festbeträge für Zahnersatz. Alle anderen Summen muss man selbst zahlen. Wer darauf angewiesen ist, teureren Zahnersatz zu erhalten, muss viel zahlen. Dank Bonusheft bekommt man höhere Zuschüsse. Wie bei allen anderen Fachärzten legt man auch beim Dentist die Versicherungskarte vor. Vor allem, wenn man dritte Zähne, Brücken etc. benötigt, wird es oft schnell sehr teuer. Die Kasse zahlt normalerweise die Hälfte der Kosten für Zahnersatz. Den Rest bezahlt man allein.
War man fünf Jahre hintereinander beim Zahnarzt und kann dies auch durch Stempel im Bonusheft beweisen, bekommt man ab dem sechsten Jahr einen Festzuschuss von 60 %. Wenn man eine Dekade lückenlos regelmäßige Zahnarztbesuche vorweisen kann, beträgt der Zuschuss ab dem elften Jahr 65 %. Die Kostenübernahme ist also 20 oder sogar 30 % größer als ohne Bonusheft. Bei Menschen, welche nicht mehr als 1246 € brutto monatlich zur Verfügung haben, zum Beispiel Leute, die Bafög oder Grundsicherung im Alter erhalten, zahlen die Kassen die Regelversorgung ganz. Für den Zuschuss ist ein Antrag nötig. Für Kariesentfernung, Löcher-Füllungen, Paradontose Prophylaxe und die Entfernung von Zahnstein braucht man nichts zu zahlen. Einmal im Jahr zum Zahnarzt zur Kontrolluntersuchung zu gehen, zahlt sich aus.

Wahltarife in den gesetzlichen Krankenkassen

In Bezug auf die gesetzlichen Kassen kann man sich für so genannte Wahltarife entscheiden. Diese können einem finanzielle Vorteile verschaffen und man spart Kosten ein. Für die meisten Menschen sind solche Tarife jedoch eher kontraproduktiv und unpassend. Es existieren diverse Wahltarife. Wie diese ganz konkret aussehen, obliegt den Kassen in Eigenregie. Gewisse Regeln sind einzuhalten. Entscheidet man sich für Wahltarife mit Selbsterhalt oder Beitragsrückzahlung, bekommt man Prämien.

Alternative Medizin – Wer eine zusätzliche Summe zahlt, bekommt homöopathische Medikamente oder pflanzliche Arzneien teils erstattet. Alternative Behandlungen werden grundsätzlich nicht bezahlt. Heilpraktiker-Sitzungen werden nicht übernommen. Bis zu einer bestimmten Summe werden nicht verschreibungspflichtige alternative Arzneien erstattet.

Rückzahlung – Wenn man ein Jahr keine medizinischen Behandlungen hatte, kann man einen Monatsbeitrag zurückbekommen. Vorsorge- und Früherkennungs- Untersuchungen gehören nicht dazu. Aber bei manchen Kassen gilt dies nicht nur für die Mitglieder, sondern auch für mitversicherte, volljährige Verwandte. Für Ehepaare mit einem Gehalt und für Familien mit volljährigen Kindern ist diese Variante nicht zu empfehlen.

Erstattung von Kosten – Gegen eine Gebühr kann man wie ein Privatpatient behandelt werden. Man bekommt eine Rechnung, welche man erst selbst bezahlt. Diese wird dann später von der Kasse übernommen bzw. erstattet. Das bezieht sich auch auf Medikamente. So erhält man eventuell schneller Termine beim Arzt und Therapeuten.

Selbstständige erhalten Krankheitsgeld, jedoch erst ab der siebenten Woche. Bei einem Wahltarif erhalten sie schon früher Geld.

Selbsterhalt – hier fungiert ein Prämiensystem.

Wie läuft es mit den Zuzahlungen?

Selbst wenn man als Patient und gesetzlich Versicherter Medizin, Gehhilfen oder eine Reha verordnet bekommt, muss man oft selbst Zuzahlungen leisten. Wenn man jedoch eine bestimmte Summe erreicht hat, kann man sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Eine Reihe von Pillen ist komplett frei von Zuzahlungen.

Es ist von Vorteil, wenn man alle Quittungen für medizinische Artikel aufbewahrt, seien es Tabletten, Massagen, Hospitalbesuche etc. Wenn man zwei Prozent des Bruttoeinkommens erreicht hat, bekommt man automatisch eine Zuzahlungsbefreiung. Bei Paaren liegt der Betrag bei 5607 Euro. Bei alleinstehenden Personen zählt immer das Bruttoeinkommen. Mieteinnahmen und andere Kapitaleinkünfte werden in das Bruttovermögen mit einberechnet. Man findet im worldwide Web Zuzahlungsrechner, die es erleichtern, alles auszurechnen. Die Belastungsgrenzen ist abhängig von Status Quo für jeden anders. Bei chronischen Krankheiten, zahlt man nur ein Prozent der jährlichen Bruttosummen. Dann kann man sich bereits befreien lassen. Man sollte aber entsprechende medizinische Verordnungen, Therapien und Maßnahmen den Vorgaben der Ärzte gemäß einhalten. Es gibt nur eine Gesundheit, aber hundert Krankheiten. Als chronisch Kranker muss man mindestens einmal im Vierteljahr aufgrund derselben Krankheit in Behandlung sein. Versicherte, die zum Beispiel Alg II erhalten, müssen höchstens 101,76 Euro zahlen, danach sind sie von weiteren Zuzahlungen befreit. Die meisten Krankenkassen offerieren sonstige Leistungen aus dem Katalog. Sie bezuschussen wichtige Reiseimpfungen (zum Beispiel gegen Malaria in ausgewählten Ländern), Zahnreinigungen oder diverse Gesundheitskurse. Auf Apothekenquittungen muss zwingend der Name des Versicherten stehen, sonst werden Zuzahlungsbefreiungen abgelehnt. Die Angaben beziehen sich auf stationäre sowie ambulante Aufenthalte, Verhütungsmittel wie die Pille oder die Fahrt zum Krankenhaus. Im Krankenhaus zahlt man höchstens 28 Tage 10 Euro. Wenn man eine günstige Krankenversicherung sucht, sollte man sich genau mit dem Krankenkassensystem in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen. Ein Krankenversicherungsvergleich kann hilfreich sein und aufklären über Bedürfnisse und als Entscheidungshilfe dienen.

Zu einer anderen Krankenkasse wechseln

Wenn man mit der gesetzlichen Kasse, in der man gerade Mitglied ist, nicht mehr zufrieden ist, sollte man wechseln. Vor allem, falls die Leistungen und der Service einen nicht mehr ansprechen und genügen, ist ein freiwilliger Wechsel sinnvoll. Dagegen lässt sich auch nichts einwenden und verboten ist es auch nicht. Der Wechsel ist gar nicht so schwer. Bei privaten Krankenversicherungen darf der Kunde abgelehnt werden, bei gesetzlichen Kassen ist dies nicht möglich. Im Beitragsrechner erfährt man, welche Kosten auftreten können. So weiß man auch, wie viel Geld man konkret sparen kann. Wenn man freiwillig wechseln will, muss man vorher mindestens eineinhalb Jahre in einer Krankenkasse Mitglied gewesen sein. Dann ist es sofort möglich, in eine andere Kasse zu wechseln. Man muss zwei Monate vorher den Antrag stellen, das heißt, wer Ende Juli kündigt, kann Anfang Oktober bei der neuen Kasse Mitglied werden. Es ist zu beachten, dass die neue Kasse auch in dem Bundesland vorhanden ist, in dem man lebt und arbeitet. Wer in Hessen wohnt, kann nicht in einer Kasse im Stadtstaat Hamburg sein. Die meisten Kassen sind sowieso in ganz Deutschland zugänglich. Man kann in der Hinsicht unbesorgt sein, dass einen keine Kasse ablehnen darf, nur weil man krank ist oder schon der älteren Generation angehört.

Falls die Kasse einen Zusatzbeitrag haben möchte, ist es den Versicherten vorbehalten, das Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Dann muss man auch nicht 18 Monate in der Kasse versichert gewesen sein. Falls eine Maximierung des Beitrags vorliegt, kann man bis zu dem Monat kündigen, in dem die Erhöhung erstmalig verlangt wird. Außerdem ist die Kasse verpflichtet, ihren Versicherten mitzuteilen, vor der Fälligkeit darüber zu informieren, dass sie kündigen dürfen. Ansonsten ist eine längere Frist möglich. Das Sonderkündigungsrecht tritt auch bei den Wahltarifen in Kraft. Wenn man sich als gesetzlich Versicherter Selbstständiger für den Wahltarif Krankengeld entschieden hat, ist man drei Jahre an den Tarif fixiert. Die Kündigung bei der alten Kasse muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss spätestens nach zwei Wochen bestätigt werden. Die neue Krankenkasse wird alle wichtigen Leistungen übernehmen.