Wer den Anbieter seiner privaten Krankenversicherung wechseln will muss die Kündigungsfrist bei seinem aktuellen Anbieter einhalten. Die Frist für ordentliche Kündigung beträgt gem. § 205 VVG drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. In Deutschland ist seit dem 1. April 2007 die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung unabhängig davon, ob es sich um die gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt.

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Während die gesetzliche Krankenversicherung alle Antragsteller aufnehmen muss kann die private Krankenversicherung Antragsteller ablehnen. Antragsteller schließen mit der privaten Krankenversicherung einen Vertrag, den beide Seiten kündigen können. Dies bedeutet die private Krankenversicherung kann den Vertrag kündigen.

Versicherte hingegen können unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag mit ihrem Anbieter kündigen. Daneben gibt es ein Sonderkündigungsrecht, das nur in bestimmten Fällen wie bspw. Beitragserhöhung zum Tragen kommt.

Ordentliche Kündigung
Jede ordentliche Kündigung hat eine Kündigungsfrist. Bei der privaten Krankenversicherung beträgt die Kündigungsfrist gem. § 205 VVG drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Meist ist das Versicherungsjahr identisch mit dem Kalenderjahr – das muss aber nicht sein. Bevor man seine private Krankenversicherung kündigt ist ein Blick in den Vertrag zwingend notwendig. In den Unterlagen steht neben der Kündigungsfrist, die bei jedem Anbieter anders sein kann, auch das Ende des Versicherungsjahrs.

Bei Verträgen mit einer Mindestversicherungszeit kann dem Vertrag erst dann kündigen wenn die Mindestversicherungslaufzeit abgelaufen ist.

In Deutschland besteht seit dem 1. April 2007 Krankenversicherungspflicht. Deshalb ist bei Kündigung neben dem Kündigungsschreiben auch der Nachweis einer neuen, der aktuellen Versicherungen nachfolgenden Krankenversicherung dem Krankenversicherer vorzulegen. Dieser Nachweis muss spätestens am letzten Tag der noch laufenden Versicherung dem aktuellen Versicherer vorgelegt werden. Nur dann ist auch die Kündigung wirksam.

Sonderkündigungsrecht kurz zusammengefasst
Das Sonderkündigungsrecht greift nur bei besonderen Situationen. Es kommt nur in Sonderfällen zum Zuge. Einige Beispiele haben wir zusammengestellt.

Liegt das Jahresentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze weil bspw. ein Wechsel des Arbeitgebers erfolgt ist, dann ist der Arbeitnehmer wieder sozialversicherungspflichtig und wird vom neuen Arbeitgeber automatisch bei der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet.

Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verheiratet und kann sich kostenlos bei ihrem Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern lassen, dann kann sie das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

Polizisten, Soldaten, Soldatinnen oder Bedienstete im Justizvollzog haben unter Umständen einen dauerhaften Anspruch auf die Heilfürsorge durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.

Meist jedoch nehmen Versicherte das Sonderkündigungsrecht in Anspruch wenn das jährliche Schreiben des Anbieters bestückt mit einer Erhöhung des Beitrags ins Haus flattert.

Bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts sollte folgendes beachtet werden:

  1. Wer älter als 55 Jahr ist wird nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Das gilt auch, wenn der Versicherte   einen Arbeitsplatz mit einem Einkommen hat, das unterhalb der             Versicherungspflichtgrenze liegt.
  2. Der Wechsel vom aktuellen Anbieter zu einem anderen Krankenversicherer wird    nicht preiswerter, da der Versicherte älter geworden ist. Für die Höhe          der monatlichen Prämie sind Alter, Gesundheitszustand die hauptsächliche           Kriterien.
  3. Im besten Fall kann sich der Versicherte über seinen Ehepartner bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen. Doch das ist nicht immer            der Fall, insbesondere dann nicht, wenn der Versicherte älter als 55 Jahre ist.

Sonderkündigungsrecht und Fristen
Ein Sonderkündigungsrecht besteht zum Beispiel dann, wenn der Versicherte aufgrund seines Jahreseinkommens unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ist und bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wird. Auch wenn der Versicherte Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung über seinen Ehepartner hat greift das Sonderkündigungsrecht. Es greift auch dann, wenn er Heilfürsorge in Anspruch nimmt.

Die Kündigung bei der privaten Krankenversicherung kann der Versicherte aus den oben genannten Gründen aussprechen. Diese Kündigung ist nach § 205 Abs. 2 VVG auch rückwirkend möglich und zwar bis zu drei Monate. Innerhalb von zwei Monaten ist dem aktuellen Krankenversicherer der Nachweis der Versicherungspflicht des Versicherten vorzulegen.

Wird der Nachweis später vorgelegt verlängert sich die Kündigungsfrist, dann wird die Kündigung erst zum Ende Monats, in welchem der Nachweis beim Versicherer eingegangen ist, wirksam.

Erhöht die private Krankenversicherung die monatliche Prämie hat der Versicherte zwei Monate Zeit um seinen Vertrag mit dem aktuellen Versicherer zu kündigen.

Lohnt sich die Kündigung?
Die Kündigung wegen Beitragserhöhung lohnt sich nur in seltenen Fällen. Der bessere Weg ist das Gespräch mit dem aktuellen Anbieter, einen Wechsel des Tarifs, Bausteine, die nicht mehr gebraucht werden, zu kündigen. Ein Tarifwechsel beim aktuellen Anbieter ist allein schon wegen der Altersrückstellungen sinnvoll. Bei einem neuen Anbieter werden die Beiträge nicht viel geringer sein. Denn auch dort sind Alter und Gesundheitszustand die Faktoren, welche die Höhe der Prämie maßgeblich bestimmen.

Wer für einige Zeit ins Ausland geht oder sich vorübergehend bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lässt sollte nicht über eine Kündigung bei der privaten Krankenversicherung nachdenken. Es gibt zum Beispiel die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung, die bewirkt, dass man später ohne Gesundheitsprüfung bei seinem aktuellen Versicherer um genutzten Tarif zurückkehren kann. Das Gute dabei ist, dass die Rücklagen und Altersrückstellungen vollständig erhalten bleiben.

Weiß der Versicherte, dass er nicht mehr in die private Krankenversicherung zurückkehrt kann er, und dazu sind viele Versicherungen bereit, seine private Krankenversicherung in eine private Zusatzversicherung umwandeln.

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