Der Weg in die private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung hat einen sehr guten Ruf, das ist keine Frage! Schnelle Termine bei den Fachärzten, viele Vorteile beim Aufenthalt in Kliniken und noch vieles mehr. Auch kann jeder seine Krankenversicherung individuell gestalten, dafür gibt es nicht nur verschiedene Tarife sondern auch eine Vielzahl an Bausteinen mit denen man weitere Leistungen buchen kann.

Doch der Weg in die private Krankenversicherung ist nicht jedem gegönnt. Es gibt eine große Hürde, die Arbeitnehmer überwinden müssen wenn sie in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Diese Hürde kann man Einkommen nennen, denn nur wer Gutverdiener haben die Chance von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung zu wechseln. Das liegt nicht an der PKV sondern an den gesetzlichen Bestimmungen.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenkasse ist die Hürde, die übersprungen werden muss, um in die private Krankenversicherung zu kommen. Im Jahr 2019 lag die die Höhe des jährlichen Einkommens bei 60.750 €, jährlich Im Jahr 2020 erhöht sich dieser Betrag um mehr 1.000 € und liegt bei 62.550.

Für die gesetzliche Krankenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze eine Rechengröße von großer Bedeutung. Verdient ein Arbeitnehmer brutto 6.000 € monatlich würde der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse etwa 465 € zuzüglich dem Zusatzbeitrag betragen. Die gesetzlichen Krankenversicherungen dürfen jedoch nur das Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigen; Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von 6.000 € bezahlen monatlich einen Beitrag in Höhe von etwa 352 €.

Von Bedeutung ist die Beitragsbemessungsgrenze auch für die private Krankenversicherung. Dafür gibt zwei Gründe: erstens für die Berechnung vom Basistarif, die Prämie im Jahr 2019 liegt bei rund 703 €; und zweitens für den von Arbeitgeber zu zahlenden Höchstzuschuss.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die monatlichen Beiträge. Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind einen Zuschuss. Auch dieser Zuschuss beträgt 50 % der Prämie, die Basis für die Berechnung der Höhe des Zuschusses ist die Beitragsbemessungsgrenze.

Im Grunde existieren zwei Beitragsbemessungsgrenzen. Die eine legt den Grenzwert für die Berechnung der Beiträge der gesetzlichen und für den Basistarif der privaten Krankenversicherung fest. Die andere Beitragsbemessungsgrenze legt den Grenzwert für die Rentenversicherung fest. Hier wird Deutschland noch in Ost und West geteilt; für die alten Bundesländer liegt der Grenzwert bei 80.400 € jährlich, bei den neuen Bundesländern bei 73.800 € pro Jahr.

Beitragsbemessungsgrenze – Versicherungspflichtgrenze

Über die Beitragsbemessungsgrenze haben wir Sie im vorstehenden Absatz informiert. Einen Nachtrag dazu haben wir noch: Bei der Rürup-Rente ist seit 2015 der steuerlich absetzbare Höchstbeitrag an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung in Verbindung mit der Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt.

Nicht nur Gutverdiener können in der privaten Krankenversicherung Mitglied werden, auch Freiberufler, Selbständige und Studenten. Es gibt auch Ausnahmen und zwar die, wenn Arbeitnehmer bereits Ende des Jahres 2002 in der privaten Krankenversicherung versichert waren ist die Versicherungspflichtgrenze mit der Beitragsbemessungsgrenze in Bezug auf den Höchstbetrag identisch.

Die Versicherungspflichtgrenze ist die Summe des jährlichen Einkommens, die es gestattet den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu vollziehen. Hier liegen die Summen höher als bei der Beitragsbemessungsgrenze.

Beispiele:

  • Beitragsbemessungsgrenze                                Versicherungspflichtgrenze
  • 2017   52.200 €                                                       57.600 €
  • 2018   53.100 €                                                       59.400 €
  • 2019   54.450 €                                                       60.750 €
  • 2020   56.250 €                                                       62.550 €

Wie man sieht liegt die Versicherungspflichtgrenze recht weit über der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. Für die Anpassung bilden die Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer im Vorjahr die Basis. Die Aufrundung erfolgt auf das nächsthöhere Vielfache von 50 € monatlich, 600 € jährlich.

Auch die Knappschaftliche Rentenversicherung orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze, die hier allerdings höher als bei der Allgemeinen Rentenversicherung liegt und sich in Ost und West aufteilt:

  • 2019: West 98.400 €, Ost 91.200 € jährlich
  • 2020: West 101.400 €, Ost 94.800 € jährlich.