Grundsätzlich gibt es auch eine Private Krankenversicherung für Ausländer. Dies kommt allerdings auf den Vorversicherungsstatus, der im Heimatland aktuell war, an. Beantragt man ein Visum ist eine Krankenversicherung Pflicht.  Das gleiche gilt auch für eine Immatrikulation.

Es unterscheidet sich allgemein zwischen EU-Ausländern und Nicht-EU-Ausländern. Auch die Aufenthaltsdauer spielt dabei eine tragende Rolle. Handelt es sich, um einen EU-Bürger oder Bürgerin, erfolgt automatisch eine Pflichtversicherung. Reist man nur für einen kurzen Zeitraum nach Deutschland, reicht die Versicherung aus dem eigenem Land.

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Anders verhält es sich bei ausländischen Studenten und Studentinnen. Diese können zwischen einer gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung wählen.

Krankenversicherung für Ausländer, die selbständig sind

War die Person im eigenen Heimatland privat versichert, kann er sich auch in Deutschland einer Privatversicherung anschließen. Sollte die selbständige Person, im Heimatland nicht privat versichert gewesen sein, muss dies ein Antrag bestätigen.

Es kann allerdings sein, dass der Versicherungsschutz im Heimatland, viel schlechter und geringer war, als die vorgesehene Versicherung. Als Versicherungsnachweis gilt die europäische Versicherungskarte, die sich EHIC nennt.

Handelt es sich, um Austauchschüler und Schülerinnen, bekommt diese Karte eine besondere Wichtigkeit. Im Falle eines Visums beziehungsweise bei der Beantragung, muss eine deutsche Versicherungsbestätigung vorgelegt werden. Die gleiche Regelung gilt auch bei einer Immatrikulation.

Der Versicherungsstatus muss jedoch genau überprüft werden, da dieser häufig nicht ausreichend ist. Ist der Versicherungsschutz nicht hoch genug, müssen Zusatzversicherungen ergänzt werden. Dazu können auch Auslandskrankenversicherungen zählen.

Handelt es sich, um normale Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, aus dem Ausland, muss grundsätzlich keine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Sobald eine bestimmte Einkommensgrenze überstiegen wird, kann eine private Krankenversicherung festgelegt werden. Bezieht sich die Versicherungsart, um eine selbständige Person aus dem Ausland, müssen andere Richtlinien betrachtet werden.

Man geht hierbei im Allgemeinen davon aus, dass Menschen auch im Ausland privat versichert waren. Ist die Person aus dem Ausland gesetzlich versichert gewesen, muss dies durch den Antrag S040 und S041, bestätigt werden.

Arbeitslos in Deutschland

Handelt es sich, um eine Person, die in Deutschland keine berufliche Tätigkeit ausübt, schließt das eine private Krankenversicherung nicht aus. Dazu muss die ausländische Person nur im Heimatland privat versichert gewesen sein. War die Person, im Heimatland gesetzlich versichert und ist nun in Deutschland arbeitslos, gilt die gesetzliche Versicherung auch hier.

Unterliegt die Person, aus einem anderen Heimatsland, der privat Versicherung, können auch die gleichen Tarife gewählt werden.

Hierbei wird nicht zwischen einem Auswanderer und einem gebürtigen Deutschen unterschieden.

Man spricht auch von der sogenannten Incoming-Versicherung. Dabei werden alle Menschen beachtet, die ihren Aufenthalt an eine bestimmte Dauer geknüpft haben. Au-pairs können diese Versicherung beantragen und somit in Deutschland, privat versichert sein.

Je nach Versicherung, gelten die meisten davon, bis zu fünf Jahre. Je nach Versicherung, gilt der Schutz weltweit oder nur in der EU. Möchte man beispielsweise im eigenen Heimatland Urlaub machen, bieten auch viele Versicherungen, einen Schutz dafür an.

Das Herkunftsland

Auch das Herkunftsland spielt eine bedeutende Rolle. Stammt man ursprünglich aus der Europäischen Union, gilt die Standard Krankenversicherungskarte und die private Krankenversicherung, sollte keine Probleme bereiten.

Nicht-Deutsche müssen bei der Beantragung einige Dokumente mitbringen. Dazu gehören unter anderem, für angestellte Personen, der Arbeitsvertrag. Zusätzlich die Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises. Aber auch die Aufenthaltsbestätigung darf nicht vergessen werden. Grundsätzlich muss innerhalb von drei Monaten, eine Versicherung abgeschlossen werden.

Es muss für jeden neuen Deutschen-Bürger oder Bürgerin, die Versicherung für das gesamte Jahr bezogen werden. Dies bedeutet, wenn die Person im März nach Deutschland kommt, muss auch für die vorherigen Monate bezahlt sein.

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