Im Januar 2015 wurde in der gesetzlichen Krankenkasse der einkommensabhängige Zusatzbeitrag festgelegt. Der bis 2014 gültige Sonderbeitrag wurde endgültig abgeschafft. Diese Maßnahme ermöglicht den Krankenkassen, aufkommende Engpässe durch die Anhebung von Pflegekosten auszugleichen. Das Ziel ist den Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen zu fördern und den Verbraucher zu einem höheren Kostenbewusstsein zu animieren. Mit dem Ende Wahlen 2017 gibt es für das Jahr 2018 neue Regelungen bei den gesetzlichen Krankenkassen. Die Krankenkassen sind dadurch in der Lage, die Höhe des Zusatzbeitrages völlig eigenständig zu bestimmen und die vorhandenen Kosten auf den Versicherten umzulegen. Das bedeutet, dass der Zusatzbeitrag allein vom Arbeitnehmer zu entrichten ist. Obwohl der Zusatzbeitrag ein Teil des Gesamtversicherungsbeitrages ist, wird dieser vom Arbeitgeber getrennt berechnet. Für den Arbeitgeber fallen durch diesen Beschluss keine weiteren Kosten an.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Für bestimmte Personenkreise gibt es einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser Zusatzbeitrag wurde statt des individuellen Zusatzbeitragssatzes festgelegt. Die Höhe dieses Zusatzbeitrages beträgt im Jahre 2018 1,0 Prozent. Die Ermittlung erfolgte durch den GKV-Schätzerkreis und ist dann vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben worden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird bei Personen mit einem geringen Einkommen angewendet. Das betrifft zum Beispiel Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 Euro. In diesem Fall werden der Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent und auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag vollständig vom Arbeitgeber getragen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird ebenfalls für die versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II angewendet. Und für Personen, die sich in Weiterbildungs- und Aufbaumaßnahmen für das Berufsleben befinden.

Die Mitteilungspflicht der Krankenkassen

Durch die neue Regelung darf die Krankenkasse ihre Zusatzbeträge beliebig erhöhen. Der Verbraucher muss jedoch diese zusätzliche finanzielle Belastung nicht einfach hinnehmen und kann den Vertrag mit der Hilfe des Sonderkündigungsrechts kündigen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, diese Erhöhung rechtzeitig anzuzeigen. Laut § 175 SGB V muss die Krankenkasse spätestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit des erhöhten Zusatzbeitrages das Mitglied informieren. Zusätzlich ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, den Versicherten auf sein bestehendes Sonderkündigungsrecht aufmerksam zu machen. In dieser Mitteilung muss ebenfalls die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages genannt werden, mit dem Hinweis auf die Übersicht der Zusatzbeitragssätze des Spitzenverbandes Bund der Kassen. Wenn der erhobene Zusatzbeitragssatz oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz liegt, muss die Krankenkasse das Mitglied auch darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Das Sonderkündigungsrecht bei der Erhöhung des Zusatzbeitrags

Wenn ein Arbeitnehmer eine Krankenkasse wählt, dann ist er über achtzehn Monate an diese vertraglich gebunden. Erst mit dem Ablauf der Mindestbindung kann ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse vollzogen werden. Kommt es jedoch innerhalb dieser Zeit zu der erstmaligen Einführung eines Zusatzbeitrages oder wird der vorhandene Zusatzbeitrag erhöht, setzt das die achtzehnmonatige Mindestbindung außer Kraft. In diesem Fall hat der Versicherte ab der Bekanntgabe für vier Wochen das Recht außerordentlich zu kündigen. Die im Sonderkündigungsrecht festgelegte Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Eine eingereichte Kündigung wird somit zum Ende des übernächsten Monats gültig. Dabei ist noch zu beachten, dass es keinen Zahlungsaufschub während der Kündigungszeit gibt. Der erhobene oder erhöhte Beitrag muss vom Versicherten innerhalb der laufenden Kündigungsfrist gezahlt werden.

Ist es sinnvoll die Krankenkasse zu wechseln

Der Beitragssatz der Krankenkassen liegt bei einer Höhe von 14,6 Prozent. Obwohl der Arbeitgeber die Hälfte dieser Kosten trägt, kommen viele Krankenkassen nicht mit dem zugewiesenen Geld aus dem Gesundheitsfonds aus. Weil die Krankenkassen diese Lücke über selbst festgelegte Zusatzbeiträge stopfen müssen, besteht für den Verbraucher die Chance, sich eine Krankenkasse zu suchen, die es versteht optimal zu wirtschaften, um einen geringen Zusatzbeitrag anbieten. Zudem für die Erhöhung des Zusatzbeitrages auch keine zusätzlichen Leistungen für den Verbraucher vorgesehen sind. Ein Blick in die Übersicht der GKV lohnt sich definitiv für jedes Mitglied. Der Vergleich zeigt, dass es enorme Unterschiede in der Höhe der Beiträge zwischen den gesetzlichen Krankenkassen gibt. Der Gesamtbeitrag errechnet sich hier aus dem einheitlichen Beitrag von 14,6 Prozent plus dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. In der Übersicht der GKV kann man eine Schwankung des Zusatzbeitrages von 0 Prozent bis 1,7 Prozent ablesen. Das heißt, dass es genügend Krankenkassen gibt, die ihre laufenden Kosten gar nicht oder nur in Minimalbeträgen auf ihre Mitglieder umlegen. Es ist somit jedem zu empfehlen die Konditionen der eigenen Krankenkasse zu prüfen und nach der Abstimmung der gewünschten Leistungen einen Wechsel vorzunehmen.

Tipp:

Bei einem Wechsel muss man keine Angst um seinen Versicherungsschutz haben. Sollte der der Wechsel zur neuen Krankenkasse aus einem Grund scheitern, bleibt man automatisch Mitglied der alten Krankenkasse.

Wer muss den Zusatzbeitrag zahlen

Der Zusatzbeitrag wird für alle Mitglieder der Krankenkasse erhoben, auch wenn es bereits eine Kündigung durch den Versicherten bei der Krankenkasse gab. Obwohl der Zusatzbeitrag allein vom Arbeitnehmer gezahlt werden muss, erfolgt ein direkter Abzug durch den Arbeitgeber vom Gehalt. Es gibt also keine monatliche Rechnung, die direkt an die Krankenkasse überwiesen werden muss.

Regelung und Ausnahme während des Studiums

Befindet sich ein Mitglied noch in der Ausbildung bzw. im Studium, besteht ebenfalls die Verpflichtung den Zusatzbeitrag zu bezahlen. Ist der Student jedoch bei den eigenen Eltern mitversichert, muss er bis zum 25. Lebensjahr keinen Zusatzbeitrag bezahlen. Diese festgelegte Frist kann sich jedoch durch belegbare Verzögerungen des Studiums und durch einen Wehr- und Ersatzdienst verlängert werden.

Im Bezug von Arbeitslosengeld

Für einen Empfänger von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II, würde jede monatliche Ausgabe eine weitere und teilweise unzumutbare Belastung bedeuten. Hier hat der Gesetzgeber im Jahre 2015 ganz klar geregelt, dass der Zusatzbeitrag der Mitglieder ausnahmslos von der Agentur für Arbeit entrichtet werden muss.

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

Jedes Mitglied, das sich in der Ausübung eines freiwilligen sozialen Jahres oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr befindet, ist nicht dazu verpflichtet, selbst den Zusatzbeitrag zu bezahlen.

Was passiert bei einer Insolvenz der Krankenkasse

Da die einzelne Krankenkasse mit den vielen gesetzlichen Veränderungen eine höhere Verantwortung für die eigenen Finanzen trägt, ist die Möglichkeit einer Insolvenz hoch. In diesem Fall wird die endgültige Schließung vom Bundes- oder Landesministerium öffentlich bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte vierzehn Tage Zeit, um sich bei einer neuen Krankenkasse anzumelden. Lässt das Mitglied diese Zeit tatenlos verstreichen, erfolgen die Wahl der Krankenkasse und die Anmeldung durch den Arbeitgeber.