Über die Beiträge für die Krankenversicherung machen sich gesetzlich Krankenversicherte keine Gedanken. Die Beiträge werden vom Bruttogehalt abgezogen. Bei Arbeitnehmern, die bei der privaten Krankenversicherung versichert sind sieht das anders aus. Doch eines haben beide Arbeitnehmer gemeinsam: Der Arbeitgeber bezahlt in der Regel die Hälfte des Beitrags für die Krankenversicherung.

Starten Sie jetzt hier bei uns den kostenlosen Vergleich!

Gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung wird von der Bundesregierung festgelegt. Daneben haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit Zusatzbeiträge zu erheben. Der aktuelle Beitragssatz liegt bei 14,6 %; die Zusatzbeiträge der einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen differieren. Daher kann sich der monatliche Beitrag entweder erhöhen oder senken.

Arbeitnehmer, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zahlen nicht direkt an ihre Krankenversicherung. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden bereits bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Der Arbeitgeber überweist die Sozialabgaben, zu denen neben der Krankenversicherung auch die Beiträge zur Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung gehören direkt an die Einzugsstelle der gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Ausnahme sind Minijobs, die bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See anzumelden und zu versichern sind. Die Abgaben, die nur der Arbeitgeber bezahlt, werden an die Knappschaft überwiesen.

Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers über der Versicherungspflichtgrenze und ist der Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, werden die Beiträge direkt beim Arbeitnehmer abgebucht. Der Zuschuss vom Arbeitgeber, der die Hälfte des Beitrags ausmacht, wird dem Arbeitnehmer mit dem Gehalt ausbezahlt. Oft übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung der Sozialabgaben an die Krankenversicherung für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.

Private Krankenversicherung

Liegt das Gehalt eines Arbeitnehmers über der Versicherungspflichtgrenze kann er zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung wählen. Auch hier teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung. Allerdings übernimmt der Arbeitgeber nicht den Zahlungsverkehr für die Beiträge. Der Anbieter der privaten Krankenversicherung stellt die monatlichen Beiträge dem Versicherten in Rechnung bzw. bucht diese vom Konto des Versicherten ab.

Der Arbeitgeber übernimmt auch bei der privaten Krankenversicherung die Hälfte des Beitrags. Den Arbeitgeberanteil erhält der Versicherte mit dem Gehalt ausbezahlt. Der vom Arbeitgeber ausbezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung ist steuerfrei. Maximal beträgt der Zuschuss für das Jahr 2022, wie auch schon im Jahr 2021, 385 €. Allerdings beteiligt sich der Arbeitgeber nur mit 50 % am Beitrag; der Betrag von 385 € entspricht dem Höchstbetrag. Dieser basiert auf den Höchstbeitrag der freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber sich immer an die gesetzliche Krankenversicherung orientiert, auch wenn Sie privat krankenversichert sind. Wechseln Sie von einem Vollzeitarbeitsplatz zu einem Teilzeitarbeitsplatz sinkt ihr Gehalt; Sie können aber trotzdem in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben. Setzen wir voraus, dass Sie ein monatlichen Gehalt von 2.200 € für Ihren Teilzeitarbeitsplatz erhalten und der monatliche Beitrag für Ihre private Krankenversicherung etwa 500 € beträgt, dann erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss von 159 €. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeberanteil nur den Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 7,3 % zzgl. 50 % vom Zusatzbeitrag beträgt.

Der Arbeitgeber bezahlt jedoch nicht ohne Nachweis über die Beitragshöhe. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet seinem Arbeitgeber die Höhe des monatlichen Beitrags zur privaten Krankenversicherung nachzuweisen. Dazu fordert er von seiner privaten Krankenversicherungen eine Bescheinigung, auf der bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer bei der privaten Krankenversicherung krankenversichert ist. Diese Bescheinigung bestätigt auch, dass der Arbeitnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuschuss vom Arbeitgeber erfüllt. Weiter enthält die Bescheinigung die Beiträge, die der Arbeitnehmer monatlich leisten muss und weiter den Jahresbeitrag.

Der Arbeitgeber beteiligt sich in der Regel nicht an einer mit der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Beteiligt er sich doch daran, ist das steuerlich ein geldwerter Vorteil, der vom Arbeitnehmer zu versteuern ist. Das gilt sowohl bei einer vollständigen als auch bei einer teilweisen Beteiligung an der Selbstbeteiligung.

Familienanhörige

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienmitglieder, Ehepartner und Kinder, automatisch bei Versicherten kostenlos mitversichert. Bei der privaten Krankenversicherung ist dies nicht der Fall. Hier muss der Versicherte für jedes Familienmitglied einen separaten Vertrag abschließen.

Hat der Versicherte Familienangehörige, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung bei ihm kostenlos mit versichert wären, erhält er vom Arbeitgeber einen Zuschuss. Dies ist im § 257 Abs. 2a SGB V geregelt. Allerdings ist der Höchstbetrag von 385 € für den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers und seinen Familienangehörigen nicht zu überschreiten. Den Zuschuss für Familienangehörige erhält der Arbeitnehmer nur dann, wenn die Familienmitglieder nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Für frisch gewordene Eltern gibt es die Elternzeit, die Mütter und Väter gleichermaßen beanspruchen können. Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis weiter bestehen. Während der Elternzeit können die Arbeitnehmer auch in Teilzeit arbeiten. Arbeitnehmer, welche die Elternzeit in Anspruch nehmen und während dieser Zeit auch nicht in Teilzeit arbeiten, erhalten keinen Zuschuss für die private Krankenversicherung vom Arbeitgeber.

Ausnahme ist, wenn der Partner, welche die Elternzeit nicht in Anspruch nimmt, seinen Arbeitgeberanteil nur zum Teil ausgeschöpft hat. Kann er außerdem die Voraussetzungen erfüllen, welche die gesetzliche Krankenversicherung für die Familienversicherung hat, dann kann er vom Arbeitgeber einen Zuschuss verlangen.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich