Beschließt die Krankenkasse eine Erhöhung der Beiträge oder führt zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag ein, hat jedes Mitglied die Möglichkeit, seine Krankenversicherung zu kündigen. Mit der Hilfe des Sonderkündigungsrechts kann die Mitgliedschaft auch beendet werden, wenn die Versicherungslaufzeit weniger als 18 Monate beträgt. Das bedeutet, dass die achtzehnmonatige Mindestbindung durch das Recht der Sonderkündigung vollständig außer Kraft gesetzt wird. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Die Mitglieder, die sich für einen Wahltarif entschieden haben, können die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts nicht in Anspruch nehmen. Um das Versicherungsverhältnis rechtzeitig und ohne weitere Nachteile zu beenden, gibt es für Privat- und Pflichtversicherte einige Besonderheiten zu beachten.

Welche Änderungen gab es bei den Beiträgen?

Die Krankenkassen hatten durch die neu gestaltete Gesundheitsreform vom 01. Januar 2011 die Möglichkeit, ihre Beiträge zu erhöhen, wenn das zugewiesene Geld über den Gesundheitsfonds nicht ausreicht. Im Kalenderjahr 2016 fehlten den Krankenkassen tatsächlich über drei Millionen Euro in der Kasse. Die gestiegenen Pflege- und Behandlungskosten waren nicht mehr mit dem vorhandenen Budget abzudecken. Der Grund dafür sind erhebliche Mehrausgaben für Medikamente, Ärzte und Kliniken. Das bedeutete für den Verbraucher eine Flut an zusätzlichen Krankenkassenbeiträgen. Der Anstieg belief sich durchschnittlich von ca. 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent. Einer weiteren Erhöhung sollte jedoch entgegengewirkt werden, indem die kommende Kostendeckung nur noch über die steigenden Zusatzbeiträge refinanziert werden kann. Mit dem Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur wurden zum 01.01.2015 die allgemeinen Beiträge der Krankenkasse wieder von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Im Zentrum dieser Regelung stand die Umwandlung des pauschalen Zusatzbeitrages. Dieser Zusatzbeitrag wurde zu einem Prozentualen und kann von allen Kassen erhoben werden, die abermals mit dem zugewiesenen Geld aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. Zusätzlich hat das Bundesgesundheitsministerium für das Kalenderjahr 2018 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent auf 1,0 Prozent heruntergesetzt. Somit ergibt ein durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz von 15,6 Prozent. Diese Veränderung erreicht jedoch nicht jeden Verbraucher, da einige Krankenkassen die Absenkung nicht an das Mitglied weitergeben. Mitglieder, die mit der Erhöhung der Zusatzbeiträge nicht einverstanden sind, können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Die Gestaltung der Beiträge in 2018

Im Jahr 2018 gibt es weitere Änderungen. In der GKV steigt die Versicherungspflichtgrenze pro Jahr von 57.600 Euro auf 59.400 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze von 52.200 Euro auf jährlich 53.100 Euro. Der Betrag entspricht einem Monatseinkommen von 4425 Euro. Das hat zur Folge hat, dass ein Arbeitnehmer an dieser Obergrenze in Zukunft mehr zahlen muss. Für freiwillige GKV-Mitglieder aus den alten Bundesländern erhöht sich die Bezugsgröße, die für die Festsetzung von Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen dient von 2975 Euro auf 3045 Euro pro Monat. In den neuen Bundesländern steigt die Bezugsgröße von 2660 Euro auf 2695 Euro an. Ebenfalls wird für freiwillig Versicherte ein neues Beitragsbemessungsverfahren eingeführt. Der Grundlage dafür ist, dass die Krankenkassenbeiträge besser auf die Einnahmen der Selbständigen abgestimmt werden können. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt in Zukunft immer erst rückwirkend und in Bezug auf die erzielten Einnahmen. Zusätzlich gibt es eine vorläufige Betragsfestsetzung, die sich am letzten Einkommensteuerbescheid orientiert.

Muss die Erhöhung akzeptiert werden?

Für jeden Versicherten bedeutet die Beitragserhöhung eine zusätzliche monatliche Belastung. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer erfährt der Arbeitgeber keine Erhöhung und ist somit nicht dazu verpflichtet, Geld in die steigenden Gesundheitsausgaben zu investieren. Wer mit der Beitragserhöhung nicht einverstanden ist, hat das Recht seine Versicherung zu kündigen und sich nach einer Krankenversicherung umzusehen, die bessere Konditionen anbietet. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate und kann jeweils zum Monatsende vollzogen werden. Wer nicht sicher ist, ob sich ein Wechsel lohnt, hat die Möglichkeit bei UPD (unabhängige Patientenberatung Deutschland) eine ausführliche Beratung einzuholen.

Das Sonderkündigungsrecht für gesetzlich Versicherte

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung kann man seinen Vertrag außerhalb der festgesetzten Mindestvertragslaufzeit kündigen. Der Paragraph 175 des Sozialgesetzbuches räumt jedem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn die gesetzliche Krankenversicherung eine Erhöhung der Zusatzbeiträge einführt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse zum ersten Mal einen Beitrag anhebt oder angekündigte Prämien streicht oder kürzt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dem Mitglied diese Veränderungen einen Monat vor der Umsetzung mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte ebenfalls einen Monat Zeit, um eine Kündigung auszusprechen. Die Mitgliedschaft endet jedoch erst nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist. Das Recht der Sonderkündigung bleibt auch bestehen, wenn das Versicherungsverhältnis jünger als achtzehn Monate ist. Versicherte mit einem Wahltarif erfahren keinen Ausschluss vom Sonderkündigungsrecht.

Das Sonderkündigungsrecht für privat Versicherte

Besteht ein Versicherungsverhältnis bei einer privaten Krankenversicherung, ist es möglich, das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung zu nutzen. Mit dem Erhalt dieser Ankündigung beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Zum Zeitpunkt der Beitragsänderung endet das Versicherungsverhältnis. Wird der Versicherungsvertrag aufgrund eines Wechsels in die gesetzliche Krankenkasse gekündigt, ist es möglich, den bestehenden Vertrag mit dem Eintritt in die neue Versicherung aufzulösen. Diese Möglichkeit besteht auch rückwirkend nach einem Wechsel für den Zeitraum von drei Monaten. Hierzu muss eine Bestätigung über die neue Mitgliedschaft bei der privaten Krankenversicherung vorgelegt werden.

Was ist bei der Kündigung zu beachten?

Mit dem Beschluss der Senkung des gesetzlichen Krankenkassenbeitrages von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent darf die Krankenkasse die Zusatzbeiträge völlig frei festlegen. Dadurch gibt es zahlreiche Angebote, die den Wechsel in eine andere Krankenkasse attraktiv machen. Jedes Mitglied hat beim Ausspruch einer Beitragserhöhung die Möglichkeit, mit dem Sonderkündigungsrecht seine Krankenkasse zu wechseln. Hierzu muss nur rechtzeitig gekündigt werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat nicht festgesetzt, dass eine Kündigung mit dem Sonderkündigungsrecht gekennzeichnet sein muss. Bekommt die Krankenkasse innerhalb der einmonatigen Frist von einem Mitglied ein Kündigungsschreiben, wird diese dem Sonderkündigungsrecht zugeordnet und ist rechtlich bindend. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt jedoch erst zum Ende des übernächsten Monats. Die Regelung, der zweimonatigen Kündigungsfrist ist vertraglich festgesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass eine Kündigung immer nur Gültigkeit hat, wenn sie schriftlich eingereicht wird. Um vorab alle Unklarheiten über die eigenen Kündigungsfristen zu beseitigen, sollte der derzeitige Vertrag mit der Krankenkasse genau überprüft werden. Nur im Vertrag selbst kann in Erfahrung gebracht werden, welche tatsächlichen Kündigungsfristen für das einzelne Mitglied zutreffend und gültig sind. Im Falle eines gebuchten Wahltarifes könnte eine höhere Bindungsfrist bestehen, die sich oftmals über drei Jahre erstreckt. Ein Krankenkassenwechsel kann dann erst mit dem Ablauf der drei Jahre vollzogen werden. Hat ein Mitglied mit der Krankenkasse im Vertrag einen Wahltarif festgelegt, könnte das ebenfalls den Ausschluss vom Sonderkündigungsrecht bedeuten.