Die private Krankenversicherung ist äußerst günstig für junge Menschen, sofern diese über ein entsprechendes Einkommen verfügen. Wer in Rente geht muss Abstriche machen, denn die Renten sind nicht so hoch wie das Arbeitseinkommen. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist für Rentner nicht mehr möglich. Doch kein Rentner muss auf Leistungen seiner privaten Krankenversicherung verzichten, allerdings müssen auch hier Abstriche vorgenommen bzw. die Leistungen angepasst werden.
Individueller Schutz für Rentner
Der als junger Mensch abgeschlossene Versicherungsschutz entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der älteren Generation. Die private Krankenversicherung bietet Senioren die Möglichkeit, ihren Leistungsumfang flexibel zu gestalten und an die aktuellen Lebensumstände individuell anzupassen. Dies ist wichtig, weil mit dem Alter auch gesundheitliche Probleme vermehrt auftreten können.
Für die privaten Krankenversicherungen bedeutet dies, dass ihre Versicherten ab dem 60. Lebensjahr mehr Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Damit die Beiträge jedoch bezahlbar bleiben wurden die privaten Krankenversicherungen vom Gesetzgeber in die Pflicht genommen günstigere Tarife anzubieten. Außerdem entfallen für Versicherte ab dem 65. Lebensjahr üblicherweise die Absicherung in Form von Krankentagegeld und damit auch der Beitrag für diese Leistung. Für privat Krankenversicherte, die das 80. Lebensjahr vollendet haben kann sich sogar eine Senkung der Prämien ergeben.
Die besten Krankenversicherungsvergleiche
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Der Basistarif
Ursprünglich gab es den Standardtarif bei den privaten Krankenversicherungen. Dieser wurde 2009 durch den Basistarif abgelöst. Im Grunde hat sich dadurch nichts geändert. Der Basistarif ist mit seinen Leistungen an dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen angelehnt, was bedeutet, werden Leistungen bei den gesetzlichen Krankenkassen gekürzt oder der Leistungskatalog erweitert wirkt sich dies auch auf den Basistarif auf. Damit besteht auch nicht der höherwertige Versicherungsschutz, den man von der privaten Krankenversicherung gewöhnt ist.
Leistungen im Basistarif
Die Leistungen im Basistarif müssen mit den Leistungen, die auch die gesetzlichen Krankenkassen mit ihrem Leistungskatalog anbieten vergleichbar, jedoch nicht vollständig identisch sein ($ 193, Abs. 5 VVG). Selbstverständlich haben Versicherte im Basistarif die freie Arztwahl unter den Medizinern, die eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bei der gesetzlichen Krankenkasse haben.
Wie auch Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben Versicherte beim Basistarif die Möglichkeit über Zusatzversicherungen ihren Basistarif individuell zu gestalten.
Der Unterschied zur gesetzlichen Krankenkasse besteht darin, dass die Versicherten sowohl für den Arztbesuch als auch beim Kauf von Medikamenten in Vorleistung treten. Dies bedeutet, sie bezahlen die Arztrechnung und die Medikamente, reichen die Rechnungen bei ihrer Versicherung ein und rechnen mit dieser direkt ab. Die Zuzahlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, beispielsweise für Krankengymnastik oder Medikamente werden von der Erstattung abgezogen.
Beitrag Basistarif der privaten Krankenversicherung
Der Höchstbeitrag für den Basistarif entspricht dem der gesetzlichen Krankenkassen und ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Im Jahr 2019 betrug der Beitrag für den Basistarif für Versicherte ab dem 21. Lebensjahr höchstens 703,32 €. Wir ein Versicherter im Sinne vom Sozialrecht hilfsbedürftig ist die private Krankenversicherung zur Senkung des Höchstbeitrags auf die Hälfte verpflichtet.
Die Deutsche Rentenversicherung bezuschusst die Beiträge zur Krankenversicherung. Für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse geht dies automatisch; Versicherte, die privat krankenversichert sind, müssen den Zuschuss bei der Rentenversicherung beantragen. Aktuell beträgt der Zuschuss 7,3 % der gesetzlichen Rente; die Höhe ist allerdings auf die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Für das Jahr 2020 erhöht sich der Zuschuss um 0,55 Prozentpunkte. Ausbezahlt wird der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung mit der Rente; der Zuschuss ist steuerfrei (§ 3, Nr. 14 EStG). Für die Pflegeversicherung werden keine Zuschüsse von der Deutschen Rentenversicherung bezahlt.
Selbstbeteiligung
Auch beim Basistarif kann man wie bei allen anderen Tarifen die Selbstbeteiligung wählen. Die Angebote bewegen sich zwischen 300,00 € und 1.200 € jährlich. Eine Selbstbeteiligung ist nur dann sinnvoll, wenn sich auch die monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung entsprechend reduziert. Die gewählte Selbstbeteiligung hat eine Laufzeit von mindestens drei Jahre. öH
Tarifwechsel
Ein Wechsel vom „Normaltarif“ in den Basistarif kann erfolgen, wenn die gesetzliche Rechte oder eine Beamtenpension bezogen wird, der Versicherte 55 Jahre oder älter ist sowie der Nachweis, dass die Prämie für die Krankenversicherung nicht mehr aufgebracht werde kann.
Rentner, die in den Basistarif wechseln wollen sollten sich vor Augen führen, dass die Leistungen nur denen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Auf den hochwertigen Versicherungsschutz müssen sie verzichten. Daher ist es ratsam vor dem Wechsel zu prüfen, ob ein anderer Tarif vielleicht sinnvoller wäre. Der Versicherer wird bestrebt sein, dem Rentner einen günstigen Tarif mit den bekannten hochwertigen Leistungen der privaten Krankenversicherung zu präsentieren.
Wer innerhalb seiner aktuellen Versicherungsgesellschaft einen Tarifwechsel vornimmt kann seine Altersrückstellungen in voller Höhe in den neuen Tarif mitnehmen. Bei einem Wechsel in eine andere Gesellschaft geht ein großer Teil der Altersrückstellungen verloren.
Unterschiede zu den üblichen PKV-Tarifen
Bei der privaten Krankenversicherung sind Wartezeiten zwischen drei und acht Monaten üblich; diese gelten beim Basistarif nicht. Auch kann der Versicherer verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn der Versicherte aufgrund von Hilfsbedürftigkeit eine Reduzierung des Beitrags nutzen muss.
Daneben haften die privaten Krankenversicherungen und die Versicherungsnehmer im Basistarif gesamtschuldnerisch. Ansprüche aufgrund von Leistungen können Ärzte direkt beim Versicherungsunternehmen geltend machen, allerdings nur insoweit, wie das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist.
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