Die Pflegeversicherung gehört neben der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Berufsunfallversicherung zur Versicherungsgruppe der Sozialversicherung. Diese wurde im Jahr 1995 erstmals eingeführt und reiht sich in die Pflichtversicherungen ein. Dies bedeutet, dass der Beitrag gleichermaßen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Sie ist in erster Linie dazu gedacht, Menschen, die aus den unterschiedlichsten Gründen zum Pflegefall werden, mit einer finanziellen Summe zu unterstützen, damit diese nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten durch die Pflegebedürftigkeit geraten. Neben den Zahlungen für Pflegemitteln aller Art oder für die Betreuung durch Fachpersonal schließt diese finanzielle Hilfe auch alle Angehörigen ein, welche die pflegebedürftigen Menschen selbst betreuen möchten. Darüber hinaus sollen mit diesen finanziellen Hilfen auch die sozialen Träger vor zu hohen Ausgaben für die Betreuung dieser geschützt werden.

Darum wurde die Pflegeversicherung eingeführt
Ein tragischer Arbeitsunfall, ein Sturz oder eine schwere Krankheit kann im Extremfall dazu führen, dass sich Menschen nicht mehr alleine versorgen können und durch ihre Pflegebedürftigkeit auf die Familie oder fachkundige Betreuung angewiesen sind. Und wie man ja bekanntlich weiß, ist eine solche Pflege meist auch mit vielen finanziellen Kosten verbunden. Sei es spezielle Nahrung, sei es ein Krankenbett oder eine bestimmte Behandlung, die unter Umständen nicht von der Kasse gezahlt wird – für all dies braucht man Geld. Damit all dies noch bezahlbar bleibt, ohne dass die pflegebedürftigen Menschen Angst haben müssen, bald kein Geld mehr zu haben und auf das Amt angewiesen zu sein, wurde die Pflegeversicherung ins Leben gerufen.

Wer kann die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen ?
Wie ja bereits bekannt ist, gehört die Pflegeversicherung zu den versicherungspflichtigen Versicherungen, die jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen bezahlt. Dies bedeutet auch, dass jeder, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, einen Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung hat. Kommt es einmal vor, dass jemand pflegebedürftig wird, der in einer der zahlreichen privaten Krankenkassen versichert ist, kann dieser die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nur dann nutzen, wenn er sich vorab freiwillig in die Pflegeversicherung meldet und dort einen Extra Beitrag zahlt.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung
Derzeit beträgt der Beitragssatz für die Pflegeversicherung 2,35 Prozent des Verdienstes. Dieser gilt jedoch nur für Arbeitnehmer mit Kindern. Wer keine Kinder hat, zahlt derzeit einen Beitrag von 2,6 Prozent, der pauschal bei jeder Gehaltsabrechnung gleich vom jeweiligen Gehalt abgezogen wird. Wer in einer privaten Krankenversicherung ist, sollte eine Zusatzversicherung für die Pflege abschließen. Hier sind die Beiträge unterschiedlich.
Der Leistungskatalog der Pflegeversicherung
Wie bei jeder anderen Versicherung kann der Versicherte auch bei der Pflegeversicherung bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen. Hier sollte man jedoch beachten, dass nicht jedes Hilfsmittel gezahlt wird bzw. dass die pflegebedürftigen Menschen nur einen finanziellen Anteil bekommen und den Rest selbst zahlen müssen. Dies liegt in erster Linie daran, dass die Pflegeversicherung nur eine Teilversicherung ist. Dies bedeutet das z. B. Sachen, die dank Prävention und Rehabilitation eine Pflegebedürftigkeit verhindern können vorranging sind. Steht dann doch eine Pflege an, übernimmt die Pflegekasse vorrangig die Leistung für eine ambulante Pflege statt den Aufenthalt in einem Pflegeheim. Dies ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich.
Ganz besonders die Prävention und Rehabilitation und deren Kosten stehen bei der Pflegeversicherung im Mittelpunkt. Der Leistungskatalog bietet für viele Maßnahmen, die zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen eine finanzielle Hilfe. Von dieser können natürlich auch Heime profitieren. Hier winkt eine einmalige Bonuszahlung, wenn es durch Therapie und Ähnliches erreicht wird, das Pflegebedürftige eine niedrigere Stufe der Pflege erhalten können.

Pflege zu Hause
Wer als Angehöriger eine Person pflegt, der kann ebenfalls die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Diese bietet für die Betreuung zu Hause eine monatliche Zahlung zwischen 200 und 660 Euro an, je nachdem in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft wurde.
Wird der Pflegebedürftige zu Hause von einem ambulanten Dienst betreut, kann das zuständige Pflegeheim eine Zahlung durch die Pflegeversicherung veranlassen. Die Beiträge liegen hier zwischen 450 und 1500 Euro. Hat der ambulante Pflegedienst einen schweren Fall zur Betreuung dann können hier Leistungen von bis zu 1900 Euro gezahlt werden. Nimmt der Pflegebedürftige einen Pflegeplatz für den Tag oder die Nacht in einem Heim in Anspruch kann auch hier der gleiche Beitrag wie bei der ambulanten Hilfe gezahlt werden.

Stationärer Pflege
Wer eine stationäre Pflegehilfe in Anspruch nimmt, für den kann die Pflegversicherung ebenfalls eine Leistung erbringen. Diese ist wie alles andere was mit Pflege zu tun hat auch von den jeweiligen Pflegestufen abhängig. Der Betrag liegt hier zwischen 1023 und 1432 Euro, der jeden Monat gezahlt wird. Ist die Pflege etwas spezieller, kann das Pflegeheim auch einen Betrag von bis zu 1550 Euro im Monat bekommen. Diese Beträge sind ausschließlich für die Pflege gedacht. Das Zimmer, das Essen und eventuelle Extraleistungen müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen. Alle andere Kosten werden durch den Betrag gedeckt. Reicht die Rente für diese zusätzlichen Kosten nicht, kann ein Antrag auf Hilfe beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

Die Pflegestufen 0 und 1
Wer welche Leistung von der Pflegeversicherung erhält, ist von den Pflegestufen abhängig. Diese können von Stufe 0 bis zur 3 gehen. Damit die Versicherung die richtige Stufe ermitteln kann, bekommt der Pflegebedürftige Besuch von einem Gutachter der Versicherung. Dieser überprüft in Gesprächen und Tests inwieweit die Person in ihren Handlungen eingeschränkt ist und teilt der Versicherung die Pflegestufe mit. Hier einmal die Infos zu Pflegestufe 0.

Pflegestufe 0
Im Gesundheitssystem wird sehr häufig darüber diskutiert, dass Menschen mit Alzheimer oder psychischen Erkrankungen mit ähnlichen Folgen so gut wie gar nicht in den Pflegestufen berücksichtigt werden. Dies liegt in erster Linie auch daran, dass diese Menschen eine Betreuung im Haushalt, bei der Freizeit oder beim Einkaufen brauchen ohne dass sie dafür die Kriterien der Pflegestufe 1 erfüllen. Dies hat sich nun seit der Pflegereform ein wenig geändert. Hier wurde nun die Pflegestufe 0 einführt, die vor allem für Menschen gilt, die trotz Hilfsbedürftigkeit im eigenen Zuhause bleiben möchten und dafür regelmäßig Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben brauchen . Diese Menschen haben nun auch einen Anspruch auf 123 Euro Pflegegeld im Monat und können bis zu 231 Euro beantragen, die ausschließlich für Sachleistungen zur Betreuung verwendet werden dürfen.

Pflegestufe 1
Die Pflegestufe 1 gibt es für alle Menschen; die am Tag 90 Minuten lang Hilfe in Anspruch nehmen. Innerhalb dieser Zeit muss mindestens eine Dreiviertelstunde dazu verwendet werden, um die pflegebedürftige Person zu waschen und anzuziehen. Neben der Hilfe im Bad zählt auch das Kochen oder Saubermachen der Wohnung zu diesen Hilfeleistungen. Für diesen Personenkreis stellt die Pflegeversicherung 244 Euro Pflegegeld im Monat zur Verfügung. Wer Sachleistungen in Anspruch nimmt, kann bei der Versicherung dafür bis zu 466 Euro beantragen. Beides wird jeweils monatlich gezahlt. Dieser Personenkreis hat darüber hinaus das Recht, auch einen stationären Pflegeplatz in Anspruch zu nehmen. Dann werden die Beiträge an das jeweilige Heim gezahlt. Hierbei ist es völlig egal, ob es sich dabei um eine teilstationäre oder vollstationäre Unterbringung handelt.
Bei beiden Pflegestufen haben Pflegebedürftige darüber hinaus auch die Möglichkeit verschiedene psychologische Hilfen in Anspruch zu nehmen. Diese kann die Pflegeversicherung mit bis zu 200 Euro bezuschussen. Dafür sollte jedoch vorab ein Antrag gestellt werden. Generell gilt, dass bevor man Leistungen aus den Pflegestufen erhalten kann, der Medizinische Dienst der Krankenkasse die jeweilige Hilfsbedürftigkeit nachweisen muss. Diese Bescheinigung ist besonders dann wichtig, wenn der Pflegebedürftige einen Platz in einem Heim in Anspruch nehmen möchte. Hierbei ist es egal, ob es sich dabei um eine teilstationäre oder vollstationäre Aufnahme handelt.

Die Pflegestufen 2 und 3
Während in der Pflegestufe 0 und 1 die Pflegebedürftigen bis zu einem gewissen Grad noch einen Teil ihrer Selbstständigkeit behalten, gibt es auch Menschen, die überhaupt nicht mehr in der Lage sind, etwas selbst zu tun. Diese werden dann in die Pflegestufen 2 oder 3 eingestuft.

Pflegestufe 2
Die Pflegestufe 2 wird dann festgestellt, wenn der Bedürftige schwer pflegebedürftig ist. Dies liegt dann vor, wenn die Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim ein Mindestmaß von drei Stunden am Tag ausmacht. Innerhalb dieser drei Stunden müssen mindestens zwei Stunden dazu verwendet werden, den pflegebedürftigen Menschen zum Teil oder komplett zu waschen oder zu duschen, zu kämmen, anzuziehen und ihm beim Verzehr von Mahlzeiten zu helfen. Darüber hinaus müssen diese Hilfen jeden Tag zu drei unterschiedlichen Zeiten, also morgens, mittags und abends verrichtet werden. Neben den grundpflegerischen Aufgaben muss der Pflegebedürftige des Weiteren auch eine Hilfe im Haushalt haben, um in die zweite Stufe zu kommen. Dabei ist es egal ob es die Ehefrau oder der Ehemann oder ein Haushälter ist. Wichtig ist, dass hier mindestens drei Mal in der Woche Hilfe benötigt wird.
Wer die Voraussetzung für die 2. Pflegestufe erhält, der kann von der Pflegekasse 458 Euro als Pflegegeld bekommen oder bis zu 1144 Euro für Sachleistungen beantragen. Besteht darüber hinaus auch eine enorme Einschränkung in der Bewältigung des Alltags kann die Pflegeversicherung zusätzlich 208 Euro für gerontopsychiatrische Behandlungen zahlen. Alle Beträge werden monatlich ausgezahlt.

Pflegestufe 3
Neben der Pflegestufe 2 gibt es noch eine höhere Stufe. Diese können alle Menschen in Anspruch nehmen, bei denen eine Schwerstpflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Hierbei beträgt das Mindestmaß der Hilfe fünf Stunden am Tag und kann bis auf rund um die Uhr ausgeweitet werden. Innerhalb dieser fünf Stunden müssen mindestens vier Stunden dazu verwendet werden, um der hilfebedürftigen Person beim Aufstehen, Waschen, Duschen, Haare kämmen, Anziehen und Essen zu helfen. Dies schließt auch den Gang zur Toilette und sonstige Hilfe, z. B. beim Laufen, die jederzeit erfolgen muss mit ein. Darüber hinaus muss auch eine Haushaltshilfe vorhanden sein.
Sind alle Punkte für die 3. Pflegestufe gegeben, kann die Pflegeversicherung jeden Monat ein Pflegegeld von 728 Euro bezahlen. Für Sachleistungen übernimmt sie die Kosten bis zu 1612 Euro. Liegt ein Härtefall vor, der mindestens sieben Stunden Hilfe am Tag in Anspruch nimmt und auch nachts mindestens zwei Pfleger notwendig macht, dann kann die Übernahme der Sachleistungen auf bis zu 1.995 Euro steigen.