Die Reformierung der gesetzlichen Pflegeversicherung hat neben der Beitragserhöhung auch gute Seiten. Seit diesem Jahr gibt es die Familienpflegezeit, die es Angehörigen ermöglicht, für die Pflege von Angehörigen eine längere Jobpause einzuleben. Das neue Gesetz zur Pflegezeit bietet Angehörigen mehr Unterstützung, wenn sie bei der Betreuung helfen wollen. Bei Eintritt eines akuten Pflegefalls in der Familie ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, eine bezahlte Auszeit von zehn Tagen zu nehmen. Ist abzusehen, dass sich die Pflege längerfristig gestaltet, kann der Betreffende seinen Vollzeitarbeitsplatz auf Teilzeit für zwei Jahre reduzieren, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Neues Gesetz der Familienpflege

Beim neuen Gesetz wird die Familienpflege groß geschrieben. Tritt in der Familie ein akuter Pflegefall ein, kann sich der Arbeitnehmer von der Arbeit zehn Tage freistellen lassen. Während dieser Freistellung erhält der Arbeitnehmer 90 Prozent seine aktuellen Nettoverdienstes. Ist er in einem Betrieb beschäftigt, der mehr als 16 Arbeitnehmer hat, kann sich der Arbeitnehmer bis zu sechs Monaten freistellen lassen. Bei größeren Unternehmen, die mehr 26 Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Arbeitnehmer seinen Vollzeitarbeitsplatz in einen Teilzeitarbeitsplatz für 24 Monate umwandeln, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer seinen Angehörigen pflegt, genießt er außerdem Kündigungsschutz.

Rechtsanspruch

Nehmen Angehörige ihren Rechtsanspruch wahr und arbeiten in Teilzeit, um ihren Angehörigen zu pflegen, erleiden sie einen Verdienstausfall. Um den Verdienstausfall erträglicher zu machen, gewährt der Bund zinslose Darlehen. Der Angehörige erhält das Darlehen in monatlichen Teilbeträgen. Nach Ende der Pflegezeit muss der Angehörige das Darlehen in Raten zurückzahlen.

Betreuung

Weiterhin haben Angehörige einen Rechtsanspruch auf die Betreuung des Pflegebedürftigen, wenn es sich bei diesem um ein minderjähriges Kind handelt. Hier besteht der Rechtsanspruch auch dann, wenn die Pflege außerhalb der Wohnung erfolgt. Die letzten Stunden ihres Lebens möchten die meisten Menschen zu Hause, in bekannter und geliebter Umgebung erleben. Haben Angehörige die Kraft, ihren Angehörigen während der letzten Lebensphase zu begleiten, können sie sich drei Monate von der Arbeit freistellen lassen. Dieses viertel Jahr wird jedoch auf die Familienpflegezeit, die 24 Monate beträgt, angerechnet. Familienpflegezeit und Pflegezeit können Angehörige miteinander kombinieren. Die Kombination darf jedoch nicht länger als 24 Monate betragen.

Reform

Eine weitere Neuerung der Reform ist die Ausweitung des Begriffs „nahe Angehörige“. Danach haben auch Lebenspartner, Schwägerinnen, Schwäger sowie Stiefeltern die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist jedoch, dass in Betrieben, die weniger als 16 Arbeitnehmer beschäftigen, kein Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit besteht. Betroffene Arbeitnehmer müssen dies mit ihrem Arbeitgeber individuell regeln.