Beitragsbemessungsgrenze

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Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie stellt die Größe dar bis zu welcher Höhe das Arbeitsentgelt oder die Rente herangezogen werden darf, um die Beitragshöhe für Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zu ermitteln. Dabei bleibt der Anteil des Entgeltes, welches die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt vollkommen unberührt.

Gesetzliche Krankenversicherung und Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze bzw. der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verwechseln. Sie stimmen in ihrer Höhe auch nicht zwangsläufig überein. Seit dem Jahr 2003 liegt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) weit über der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Im §223 Abs. 3 SGB V und §55 Abs. 2 SGB XI entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese liegt deutlich unter der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Informationen über die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze sind im §6 Abs. 7 SGB V zu finden. Während die Beitragsbemessungsgrenze die Obergrenze anzeigt, zeigt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage die unterste Grenze an. Liegen die Einnahmen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze, wird der zu leistende Mitgliedsbeitrag mit dem Mindestbeitrag berechnet, auch wenn der zu Versichernde diese Entgelthöhe nicht erreicht.

Höhe der JAE – Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest bis zu welcher Höhe die Einnahme zur Festsetzung des zu zahlenden Beitrags berücksichtigt werden können. Dazu zeigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze die Höhe der arbeitsentgeltlichen Einnahmen an bis zu der man in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. Aufgrund dessen wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Wird diese Grenze dauerhaft überschritten gilt man als versicherungsfrei und kann sich aussuchen, ob man weiterhin freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder zu einer privaten Krankenversicherung wechselt.

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich durch die Bundesregierung mittels einer Rechtsverordnung neu festgelegt. Dabei wird sie stets dem Lohnniveau des Vorjahres angepasst.  Der festgelegte Prozentsatz wird vom Bruttolohn abgezogen bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist. Lohnzahlungen, die darüber hinausgehen, bleiben unbeachtet.  Bisher ist die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze stetig gestiegen. Die einzige Ausnahme bildet das Jahr 2011 in dem die Bundesregierung den Wert erstmals gesenkt hat. Den Grund zu dieser Entscheidung lieferten die allgemeinen Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsentwicklung.

VVG

Die private Krankenversicherung ist unberührt von der Beitragsbemessungsgrenze. Als Rechtsgrundlage dient das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmer und Versicherern regelt. Dabei wurde das Gesetz im Jahr 2008 eingehend reformiert und den heutigen Bedürfnissen angepasst. Die private Krankenversicherung berechnet die Prämienhöhe unabhängig von Lohn, Rente oder Gehalt. Zur Berechnung werden stattdessen Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand, Beruf usw. herangezogen.